Mit Beschluss vom 15.2.2016 (Az. 1 BvL 8/12) weist das BVerfG die Normenkontrolle der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften von verausgabten Zinsen, Mieten und Pachten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG in der ab dem Erhebungszeitraum 2008 geltenden Fassung als unzulässig zurück. Die Verfassungsrichter sehen die Vorlage des FG Hamburg als nicht hinreichend begründet an.
Eine wegen Zweifeln an der Verfassungskonformität der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter ab 2008 eingelegte Verfassungsbeschwerde nimmt das BVerfG laut Beschluss vom 26.2.2016 (Az. 1 BvR 2836/14) nicht zur Entscheidung an. Der Verfassungsbeschwerde zuvor gegangen ist das Urteil des BFH vom 4.6.2014 (Az. I R 70/12), in dem dieser die Verfassungskonformität der Hinzurechnungsregelung bejaht.
Hinweis
Damit sind derzeit keine weiteren beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten bekannt.