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Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

BFH 6.4.2016, X R 2/15

Der BFH hält an sei­ner Recht­spre­chung fest, dass die Be­steue­rung der Al­ters­ren­ten seit 2005 ver­fas­sungs­gemäß ist, so­fern nicht ge­gen das Ver­bot der dop­pel­ten Be­steue­rung ver­stoßen wird. Außer­dem kann mit dem Vor­brin­gen ge­gen die Rich­tig­keit ei­nes BVerfG-Ur­teils keine er­neute ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Prüfung des Alt­EinkG er­reicht wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und seine 2014 ver­stor­bene Ehe­frau hat­ten im Streit­jahr 2009 Ren­ten­einkünfte aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung be­zo­gen. Den steu­er­freien Teil der Al­ters­ren­ten er­mit­telte das Fi­nanz­amt gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa S. 3 ff. EStG. Im fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren machte der Kläger gel­tend, die Be­steue­rung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­ren­ten sei ver­fas­sungs­wid­rig. Das BVerfG-Ur­teil vom 6.3.2002 (2 BvL 17/99) zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der früheren Ren­ten­be­steue­rung be­ruhe teil­weise auf fal­schen Da­ten. Des­halb dürf­ten die Ren­ten auch künf­tig nur mit dem Er­trags­an­teil be­steu­ert wer­den. Daran ändere auch die Tat­sa­che nichts, dass das BVerfG drei Ver­fas­sungs­be­schwer­den, in de­nen die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Alt­EinkG gerügt wor­den sei, nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men habe.

Außer­dem rügte der Kläger die Ver­let­zung des Ver­bots der dop­pel­ten Be­steue­rung. So sei die steu­er­li­che Ent­las­tung sei­ner Al­ters­rente ge­rin­ger als die steu­er­li­che Be­las­tung der von ihm und sei­ner Frau ge­leis­te­ten Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Be­steue­rung der Ren­ten­einkünfte der Ehe­leute mit dem Be­steue­rungs­an­teil nach § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG seit 2005 ist ver­fas­sungsmäßig. Dies hat der er­ken­nende Se­nat in sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung im­mer be­tont, so dass in­so­weit zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen ins­be­son­dere auf seine Ur­teile vom 26.11.2008 (Az.: X R 15/07) so­wie 19.1.2010 (Az.: X R 53/08) ver­wie­sen wer­den kann. Das BVerfG hat die Se­nats­recht­spre­chung bestätigt und die da­ge­gen ge­rich­te­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­den mit drei ausführ­lich begründe­ten Be­schlüssen nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men. Außer­dem konnte der Kläger mit sei­nen Ein­wen­dun­gen ge­gen die Rich­tig­keit ei­ner ver­fas­sungs­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren nicht mehr gehört wer­den. Denn die im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­lichte Ent­schei­dungs­for­mel ei­nes Ur­teils hat nach § 31 BVerfGG Ge­set­zes­kraft.

Ob im vor­lie­gen­den Fall ge­gen das Ver­bot der dop­pel­ten Be­steue­rung ver­stoßen wor­den war, konnte der Se­nat we­gen feh­len­der Fest­stel­lun­gen des FG zu die­sem Punkt nicht be­ur­tei­len. In­fol­ge­des­sen wurde das Ver­fah­ren mit ge­wis­sen Vor­ga­ben für die wei­tere Prüfung an das FG zurück­ver­wie­sen. Ins­be­son­dere muss bei der Be­rech­nung ei­ner mögli­chen dop­pel­ten Be­steue­rung das No­mi­nal­wert­prin­zip zu­grunde ge­legt wer­den. Bei der Er­mitt­lung der steu­er­li­chen Be­las­tung der Beiträge zur ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung muss darüber hin­aus berück­sich­tigt wer­den, dass die Ar­beit­ge­ber­beiträge gem. § 3 Nr. 62 EStG steu­er­frei ge­we­sen wa­ren.

Bei der Er­mitt­lung der steu­er­li­chen Be­las­tung der Al­ters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen sind zu­dem die Höchst­beträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis ein­schließlich des Ver­an­la­gungs­zeit­raums 2004 an­hand der Bei­tragssätze der ge­setz­li­chen So­zi­al­ver­si­che­rung auf­zu­spal­ten. Bei frei­wil­lig ge­leis­te­ten Beiträgen zur ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung seit 2005 sind die tatsäch­lich ab­zieh­ba­ren Beiträge gem. § 10 Abs. 3 EStG n.F. zu­grunde zu le­gen.

Ob­wohl die Ehe­frau im Zeit­punkt der BFH-Ent­schei­dung be­reits ver­stor­ben war, konnte die Höhe der steu­er­li­chen Ent­las­tung ih­rer Rente nicht an­hand der von ihr kon­kret be­zo­ge­nen Leis­tun­gen be­rech­net wer­den. Ent­schei­dend für die Be­rech­nung der steu­er­li­chen Ent­las­tung der Rente sind viel­mehr die zum Zeit­punkt des Be­ginns des Ren­ten­be­zugs der sta­tis­ti­schen Wahr­schein­lich­keit nach zu er­war­ten­den Leis­tun­gen. Ver­stirbt der Steu­er­pflich­tige vor Er­rei­chen der sta­tis­ti­schen Le­bens­er­war­tung, ver­wirk­licht sich das ty­pi­sche Ren­ten­ri­siko. Während bei einem Teil der Steu­er­pflich­ti­gen die Le­bens­zeit die sta­tis­ti­sche Le­bens­er­war­tung un­ter­schrei­tet, wird diese bei an­de­ren über­schrit­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFHveröff­ent­licht.
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