Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine 2014 verstorbene Ehefrau hatten im Streitjahr 2009 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Den steuerfreien Teil der Altersrenten ermittelte das Finanzamt gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa S. 3 ff. EStG. Im finanzgerichtlichen Verfahren machte der Kläger geltend, die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten sei verfassungswidrig. Das BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 (2 BvL 17/99) zur Verfassungswidrigkeit der früheren Rentenbesteuerung beruhe teilweise auf falschen Daten. Deshalb dürften die Renten auch künftig nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des AltEinkG gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Die Besteuerung der Renteneinkünfte der Eheleute mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG seit 2005 ist verfassungsmäßig. Dies hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf seine Urteile vom 26.11.2008 (Az.: X R 15/07) sowie 19.1.2010 (Az.: X R 53/08) verwiesen werden kann. Das BVerfG hat die Senatsrechtsprechung bestätigt und die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden mit drei ausführlich begründeten Beschlüssen nicht zur Entscheidung angenommen. Außerdem konnte der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden. Denn die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Entscheidungsformel eines Urteils hat nach § 31 BVerfGG Gesetzeskraft.
Ob im vorliegenden Fall gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen worden war, konnte der Senat wegen fehlender Feststellungen des FG zu diesem Punkt nicht beurteilen. Infolgedessen wurde das Verfahren mit gewissen Vorgaben für die weitere Prüfung an das FG zurückverwiesen. Insbesondere muss bei der Berechnung einer möglichen doppelten Besteuerung das Nominalwertprinzip zugrunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung muss darüber hinaus berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gewesen waren.
Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Altersvorsorgeaufwendungen sind zudem die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten. Bei freiwillig geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung seit 2005 sind die tatsächlich abziehbaren Beiträge gem. § 10 Abs. 3 EStG n.F. zugrunde zu legen.
Obwohl die Ehefrau im Zeitpunkt der BFH-Entscheidung bereits verstorben war, konnte die Höhe der steuerlichen Entlastung ihrer Rente nicht anhand der von ihr konkret bezogenen Leistungen berechnet werden. Entscheidend für die Berechnung der steuerlichen Entlastung der Rente sind vielmehr die zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs der statistischen Wahrscheinlichkeit nach zu erwartenden Leistungen. Verstirbt der Steuerpflichtige vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung, verwirklicht sich das typische Rentenrisiko. Während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreitet, wird diese bei anderen überschritten.
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