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Steuerberatung

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab VZ 2020

Der­zeit sind so­wohl beim BVerfG als auch beim BFH Ver­fah­ren anhängig, in de­nen die Ver­fas­sungsmäßig­keit des So­li­da­ritätszu­schlags für Ver­an­la­gungs­zeiträume ab 2020 in Frage steht. Ge­gen die Fest­set­zung im Zu­sam­men­hang mit in 2020 an­ge­fal­le­nen Quel­len­steu­ern könnte da­her Ein­spruch ein­ge­legt wer­den.

Beim BVerfG ist der­zeit eine Ver­fas­sungs­be­schwerde un­ter dem Az. 2 BvR 1505/20 anhängig, mit der sich Bun­des­tags­ab­ge­ord­nete ge­gen die Fortführung des So­li­da­ritätszu­schlags­ge­set­zes, zu­letzt geändert durch Art. 1 des Ge­set­zes zur Rückführung des So­li­da­ritätszu­schlags 1995 vom 10.12.2019, wen­den.

Zu­dem wurde ge­gen das Ur­teil des FG Nürn­berg vom 29.07.2020 (Az. 3 K 1098/19) Re­vi­sion beim BFH ein­ge­legt (Az. des BFH IX R 15/20). Das FG Nürn­berg ver­tritt in sei­ner Ent­schei­dung al­ler­dings die Auf­fas­sung, der So­li­da­ritätszu­schlag als Ergänzungs­ab­gabe zur Ein­kom­men­steuer und Körper­schaft­steuer sei für Ver­an­la­gungs­zeiträume ab 2020 ver­fas­sungs­kon­form.

Hin­weis: Ge­gen Fest­set­zun­gen des So­li­da­ritätszu­schlags für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2020 ff. sollte mit Ver­weis auf die obi­gen Ver­fah­ren Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Dies be­trifft der­zeit insb. Fest­set­zun­gen in Zu­sam­men­hang mit Quel­len­steu­ern für 2020. Bei an­de­ren Fest­set­zun­gen (Körper­schaft-steuer/Ein­kom­men­steuer nach Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen) ist mitt­ler­weile re­gelmäßig be­reits ein dies­bezügli­cher Vorläufig­keits­ver­merk im Be­scheid ent­hal­ten.

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