Beim BVerfG ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 1505/20 anhängig, mit der sich Bundestagsabgeordnete gegen die Fortführung des Solidaritätszuschlagsgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019, wenden.
Zudem wurde gegen das Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020 (Az. 3 K 1098/19) Revision beim BFH eingelegt (Az. des BFH IX R 15/20). Das FG Nürnberg vertritt in seiner Entscheidung allerdings die Auffassung, der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sei für Veranlagungszeiträume ab 2020 verfassungskonform.
Hinweis: Gegen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume 2020 ff. sollte mit Verweis auf die obigen Verfahren Einspruch eingelegt werden. Dies betrifft derzeit insb. Festsetzungen in Zusammenhang mit Quellensteuern für 2020. Bei anderen Festsetzungen (Körperschaft-steuer/Einkommensteuer nach Abgabe von Steuererklärungen) ist mittlerweile regelmäßig bereits ein diesbezüglicher Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid enthalten.