In seinem Urteil vom 22.02.2023 (Az. 10 AZR 332/20) erkennt das BAG als solchen sachlichen Grund an, wenn mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.
Eine tarifvertragliche Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.