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Steuerberatung

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe bereits ab 2014

FG Münster 31.8.2018, 9 V 2360/18 E

Es be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel an der Höhe des Zins­sat­zes für Aus­set­zungs­zin­sen von jähr­lich 6 % für Zeiträume ab 2014. Für Zeiträume bis ein­schließlich 2013 be­ste­hen da­ge­gen keine hin­rei­chend ge­wich­ti­gen ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken; zwar dürfte der Zins­satz je­den­falls für 2013 ober­halb der Band­breite ei­nes rea­litätsge­rech­ten Spek­trums lie­gen, dem Ge­setz­ge­ber ist je­doch ein ge­wis­ser Be­ob­ach­tungs­zeit­raum zu­zu­bil­li­gen.

Der Sach­ver­halt:

Das Fi­nanz­amt setzte die Voll­zie­hung von Ein­kom­men­steu­er­nach­for­de­run­gen ge­genüber den An­trag­stel­lern aus. Die Aus­set­zung lief auf­grund ei­nes Kla­ge­ver­fah­rens, das sich nach Zurück­ver­wei­sung durch den BFH über zwei Rechtsgänge er­streckte, über meh­rere Jahre und führte zur Fest­set­zung von Aus­set­zungs­zin­sen i.H.v. mehr als 60.000 €. Hier­ge­gen leg­ten die An­trag­stel­ler Ein­spruch ein und be­an­trag­ten die Aus­set­zung der Voll­zie­hung.

Das Fi­nanz­amt ent­sprach dem An­trag im Hin­blick auf den BFH-Be­schluss vom 25.4.2018 (IX B 21/18) nur für Zeiträume des Zins­laufs ab dem 1.4.2015 und lehnte ihn im Übri­gen ab. Mit ih­rem ge­richt­li­chen Aus­set­zungs­an­trag mach­ten die An­trag­stel­ler gel­tend, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr auch für frühere Zeiträume rea­litätsfern be­mes­sen sei.

Das FG gab dem An­trag teil­weise statt. Die beim BFH anhängige Be­schwerde wird dort un­ter dem Az. VIII B 128/18 geführt.

Die Gründe:

Die Voll­zie­hung des Zins­be­schei­des vom 30.5.2018 wird über die vom Fi­nanz­amt be­reits gewährte Aus­set­zung der Voll­zie­hung hin­aus aus­ge­setzt und auf­ge­ho­ben, so­weit darin für den Ver­zin­sungs­zeit­raum vom 1.1.2014 bis 31.3.2015 ein Zins­satz von mehr als 3 % zu­grunde ge­legt wor­den ist. Im Übri­gen war der An­trag ab­zu­leh­nen.

Es ist auch für den Zeit­raum vom 1.1.2014 bis zum 31.3.2015 ernst­lich zwei­fel­haft, ob die Zinshöhe von 0,5 % pro Mo­nat dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz und dem Verhält­nismäßig­keits­grund­satz ent­spricht, denn be­reits im Jahr 2014 hat sich die lang an­dau­ernde Nied­rig­zins­phase ernst­lich ver­fes­tigt. Den­noch war für die­sen Zeit­raum die Voll­zie­hung des Zins­be­scheids nicht vollständig aus­zu­set­zen, son­dern nur, so­weit der Zins­satz die Schwelle von jähr­lich 3 % (gleich 0,25 % pro Mo­nat) über­stieg. Auch in ei­ner Nied­rig­zins­phase ist ein vollständi­ger Ver­zicht auf die Er­he­bung von Aus­set­zungs­zin­sen nicht ge­bo­ten.

Für Zeiträume bis ein­schließlich 2013 be­ste­hen da­ge­gen keine hin­rei­chend ge­wich­ti­gen ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken. Zwar dürfte der Zins­satz je­den­falls für 2013 ober­halb der Band­breite ei­nes rea­litätsge­rech­ten Spek­trums lie­gen, dem Ge­setz­ge­ber ist je­doch ein ge­wis­ser Be­ob­ach­tungs­zeit­raum zu­zu­bil­li­gen.

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