Das FG Hamburg legt dem BVerfG mit Beschluss vom 29.8.2017 (Az. 2 K 245/17) § 8c Satz 2 KStG a. F. (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG) zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vor. Nach der Überzeugung des FG Hamburg ist die Regelung, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden, ebenso nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, wie dies das BVerfG bereits für die Regelung des anteiligen Verlustuntergangs nach § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) entschieden hat.
Hinweis
Zur Regelung des anteiligen Verlustuntergangs hat das BVerfG den Gesetzgeber mit Beschluss vom 29.3.2017 (Az. 2 BvL 6/11) aufgefordert, bis zum 31.12.2018 rückwirkend für den Zeitraum zwischen 1.1.2008 bis 31.12.2015 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen (mehr dazu: Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar).