Mit Beschluss vom 24.06.2024 (Az. 7 V 11/24) führt das FG München dazu aus, dass den Verzinsungstatbeständen nach §§ 233 ff. AO insgesamt ein typisierter Vorteilsausgleich wesensimmanent ist. So hatte auch der BFH mit Urteil vom 01.07.2024 (Az. IX R 31/13, BStBl. II 2014, S. 925) entschieden, dass mit der Verzinsungspflicht ausgesetzter Steuerbeträge wenigsten zum Teil der Zinsvorteil abgeschöpft werden soll.
Zwar habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14) zur Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen explizit davon abgesehen, die Unvereinbarkeitserklärung auf andere Verzinsungstatbestände der AO auszudehnen. Daraus sei aber keine inhaltliche verfassungsrechtliche Prüfung der Regelung der Aussetzungszinsen zu schlussfolgern.
Das FG München folgert aber aus dem Regelungskonzept einer einheitlichen und typisierten Ermittlung eines Zinsvorteils bei den einzelnen Verzinsungstatbeständen nach §§ 233 ff. AO, dass auch die Höhe der Aussetzungszinsen, wie durch das BVerfG für Verzinsungen von Steuernachzahlungen und -erstattungen entschieden, für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 verfassungswidrig ist.
Hinweis: Bislang haben sich die Finanzgerichte für eine Verfassungskonformität der Höhe der Aussetzungszinsen ausgesprochen (FG Baden-Württemberg, rechtskräftiges Urteil vom 11.05.2023, Az. 1 K 180/22, sowie FG Münster, rechtskräftiger Beschluss vom 10.02.2023, Az. 3 V 2464/22, und Urteil vom 08.03.2023, Az. 6 K 2094/22 E). Gegen das letztgenannte Urteil ist allerdings beim BFH die Revision unter dem Az. VIII R 9/23 anhängig.