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Steuerberatung

Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte verfassungswidrig

In einem Aus­set­zungs­ver­fah­ren kommt der BFH zu dem Er­geb­nis, dass die Be­schränkung der Ver­lust­ver­rech­nung von Ter­min­ge­schäften nach § 20 Abs 6 Satz 5 EStG ge­gen den Gleich­heits­satz verstößt.

Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften können nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur bis zu einem Höchst­be­trag von 20.000 Euro im Ver­lus­tent­ste­hungs­jahr mit Ge­win­nen aus Ter­min­ge­schäften (und Still­hal­terprämien) ver­rech­net wer­den. Ver­blei­bende Ver­luste können in den fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeiträumen bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Ge­win­nen aus Ter­min­ge­schäften (und Still­hal­terprämien) ver­rech­net wer­den.

Diese Re­ge­lung hält der BFH laut Be­schluss vom 07.06.2024 (Az. VIII B 113/23 (AdV)) bei der im AdV-Ver­fah­ren ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prüfung als nicht mit dem Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG ver­ein­bar, weil sie eine dop­pelte Un­gleich­be­hand­lung be­wirke, die sach­lich nicht zu recht­fer­ti­gen sei. Die dop­pelte Un­gleich­be­hand­lung sieht der BFH darin, dass zum einen an­ders als bei dem grundsätz­lich gel­ten­den Ver­lust­ver­rech­nungs­kreis für Ka­pi­tal­einkünfte bei Einkünf­ten aus Ter­min­ge­schäften der Ver­lust­ver­rech­nungs­kreis wei­ter ein­ge­engt wird. Zum an­de­ren stellt der BFH durch die be­trag­li­che Be­gren­zung des Ver­lust­ab­zugs so­wohl im Ver­lus­tent­ste­hungs­jahr als auch in den Fol­ge­jah­ren eine asym­me­tri­sche Be­steue­rung von Ge­win­nen und Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften fest. Wie im Streit­fall, in dem etwa gleich hohe Ge­winne und Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften im Streit­jahr er­zielt wur­den, führt die Ver­lust­aus­gleichs­be­gren­zung dazu, dass die Ein­kom­men­steuer, die auf die 20.000 Euro über­stei­gen­den Ge­winne aus Ter­min­ge­schäften anfällt, aus an­de­ren Ein­nah­men fi­nan­ziert wer­den muss. Auch werde der Aus­schluss der Nut­zung ei­nes Ver­lusts aus Ter­min­ge­schäften in der To­tal­pe­riode durch die Stre­ckung der Ver­rech­nung begüns­tigt.

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