Mit Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) kam das BVerfG zu dem Ergebnis, dass der Zinssatz gemäß §§ 233a, 238 AO für Verzinsungszeiträume ab 2014 verfassungswidrig ist und für Verzinsungszeiträume ab 2019 nicht mehr angewendet werden darf (mehr dazu siehe hier).
Das BMF erläutert nun mit Schreiben vom 17.09.2021, das am 28.09.2021 veröffentlicht wurde, wie die Entscheidung des BVerfG seitens der Finanzverwaltung umgesetzt wird. In neu zu erlassenden Zinsbescheiden wird demnach die Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 ausgesetzt. Fasst der Gesetzgeber, wie vom BVerfG gefordert, bis 31.07.2022 eine gesetzliche Neuregelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen, wird die ausgesetzte Verzinsung nachgeholt. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 werden hingegen anfallende Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen endgültig festgesetzt.
Werden in der Vergangenheit bereits ergangene Zinsfestsetzungen geändert oder berichtigt, ist entsprechend die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen.