Der Erbe kann Kosten vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen, wenn sie ihm unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Kosten für die Nachlassverwaltung sind hingegen nicht abzugsfähig.
Der BFH bekräftigte mit Urteil vom 6.11.2019 (Az. II R 29/16, DStR 2020, S. 1112) nochmals seine Auffassung, wonach der Begriff der Nachlassregelungskosten grundsätzlich weit auszulegen ist. Daher können dazu auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlich) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen. Das gilt allerdings nur, wenn ein unmittelbarer enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen besteht und die Rechtsverfolgungskosten nicht erst bei der späteren Nachlassverwaltung entstehen.
Hinweis
Der Abzug der Nachlassregelungskosten ist auch nicht durch § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG beschränkt. Nach dieser Regelung ist ein Abzug ausgeschlossen, wenn die Kosten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht der Besteuerung unterliegenden Vermögensgegenständen stehen. Allerdings greift die Regelung laut BFH nur dann, wenn die Schulden und Lasten vom Erblasser herrühren, nicht jedoch, wenn diese dem Erwerber nach dem Erwerb entstanden sind.