Der Sachverhalt:
Der Kläger strebte in einer Unternehmensgruppe eine Vorstandsposition an. Hierzu traf er mit seinem künftigen Arbeitgeber die Vereinbarung, dass er für den Abschluss des Anstellungsvertrages einen Betrag von 70.000 € auf ein Konto der Unternehmensgruppe hinterlegen sollte. Vereinbart war weiterhin, dass die zu hinterlegende Summe dem Erwerb von 7.000 Aktien dienen sollte.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des FG kann der Kläger den Betrag von 75.000 € nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Der Kapitalverlust ist im Streitjahr auch nicht aus anderen Gründen steuerlich zu berücksichtigen.
Aufwendungen, die den Erwerb einer Beteiligung an dem Arbeitgeber betreffen, sind nicht ohne weiteres den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, weil sie "im allgemeinen" nicht unmittelbar mit diesen Einkünften, sondern mit solchen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang stehen, selbst wenn damit auch die Arbeitnehmertätigkeit gefördert wird. Vielmehr spricht eine Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht nur die Sicherung seines Arbeitsplatzes beabsichtigt, sondern auch die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte erstrebt.
Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb der Beteiligung (arbeitsvertragliche) Voraussetzung für die Erlangung der angestrebten Position ist oder wenn der Steuerpflichtige sich beteiligt, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit gleichzeitig seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Insoweit besteht ein vorrangiger Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen. Vorliegend bestand zwar auch ein Zusammenhang mit den beabsichtigten Einkünften des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Hinterlegung des Betrags von 75.000 € und die damit beabsichtigte Beteiligung ausweislich der Absichtserklärung Voraussetzung für den Abschluss eines Anstellungsvertrags entsprechend den in der Absichtserklärung niedergelegten Vereinbarungen war. Diese Beziehung wurde jedoch durch den mit dem hinterlegten Geld verfolgten Zweck in Form des Anteilserwerbs überlagert.
Denn unabhängig davon, ob und inwieweit der beabsichtigte Aktienerwerb auch durch das beabsichtigte Arbeitsverhältnis motiviert war, bezweckte der Betrag die Finanzierung des beabsichtigten Beteiligungserwerbs als eigenständige Einkunftsquelle. Eine steuerliche Berücksichtigung des Verlustes des hinterlegten Betrags nach § 17 EStG war im Streitjahr ebenfalls nicht möglich, denn § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG sind nicht auf Verluste anwendbar, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem geplanten, aber fehlgeschlagenen Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer tatsächlich nicht gegründeten Kapitalgesellschaft entstehen.
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