Der Sachverhalt:
Der Beklagte sieht darin keine Irreführung. Er ist der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat den Beklagten zu Recht zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt.
Es gelten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem - anhand seines bisherigen Verbrauchs - geschätzten monatlichen Verbrauch entspricht, ist naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Verbraucher darf aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stellt eine irreführende, unlautere Handlung dar. Einem Mitbewerber steht daher ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG zu.