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Vergleichsportale: Unrealistisch niedriger Abschlagsbetrag irreführend

OLG Oldenburg 29.6.2018, 6 U 184/17

Ver­gleichs­por­tale im In­ter­net dürfen bei ei­ner kon­kre­ten Be­wer­bung ih­rer Kun­den keine ir­reführen­den An­ga­ben ma­chen und da­mit den Ver­brau­cher zu ei­ner Ent­schei­dung ver­an­las­sen, die er an­de­ren­falls nicht ge­trof­fen hätte. Die Nen­nung ei­nes un­rea­lis­ti­sch nied­ri­gen Ab­schlags im Wer­be­te­le­fo­nat stellt eine ir­reführende, un­lau­tere Hand­lung dar.

Der Sach­ver­halt:

Der kla­gende Strom­an­bie­ter wen­det sich ge­gen den be­klag­ten Kon­kur­ren­ten und ver­langt Un­ter­las­sung. Er be­haup­tet, der Be­klagte lasse po­ten­zi­elle Kun­den an­ru­fen, um sie ab­zu­wer­ben, wo­bei den Kun­den te­le­fo­ni­sch ein güns­ti­ger er­schei­nen­der mo­nat­li­cher Ab­schlag ge­nannt werde als dann später in der Auf­trags­bestäti­gung auf­geführt.

Der Be­klagte sieht darin keine Ir­reführung. Er ist der Auf­fas­sung, die Höhe ei­nes Ab­schlags sei für einen Kun­den nicht ent­schei­dend. Ent­schei­dend seien viel­mehr die tatsäch­li­chen Ge­samt­kos­ten, die ein mündi­ger Ver­brau­cher an­hand des Grund- und des Ar­beits­prei­ses er­mit­teln könne.

Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung des Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Das LG hat den Be­klag­ten zu Recht zur Un­ter­las­sung sol­cher An­rufe ver­ur­teilt.

Es gel­ten die Grundsätze der Preis­wahr­heit und der Preis­klar­heit. Die Er­war­tung ei­nes Ver­brau­chers, dass der Ab­schlag tatsäch­lich dem - an­hand sei­nes bis­he­ri­gen Ver­brauchs - ge­schätz­ten mo­nat­li­chen Ver­brauch ent­spricht, ist na­he­lie­gend und be­rech­tigt, wenn nicht et­was an­de­res ver­ein­bart wird. Der Ver­brau­cher darf aus der Höhe der Ab­schlags­zah­lung grundsätz­lich auf die Höhe des endgülti­gen Prei­ses schließen. Die Nen­nung ei­nes un­rea­lis­ti­sch nied­ri­gen Ab­schlags im Wer­be­te­le­fo­nat stellt eine ir­reführende, un­lau­tere Hand­lung dar. Einem Mit­be­wer­ber steht da­her ein Un­ter­las­sungs­an­spruch nach dem UWG zu.

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