Denn entsende der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgten die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Als erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit anzusehen, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.
Hinweis
Im Streitfall wurde der Arbeitnehmer vom 10.8.2015 bis 30.10.2015 auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf dessen Wunsch buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp. Der Arbeitgeber zahlte dem Arbeitnehmer für die insgesamt angefallenen vier Reisetage die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden. Der Arbeitnehmer macht die Vergütung für weitere 37 Stunden gelten, da die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle zu vergüten sei. Das Landesarbeitsgericht, an das die Streitsache zurückverwiesen wurde, hat nun den Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten zu klären.