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Rechtsberatung

Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Mit Ur­teil vom 17.10.2018 (Az. 5 AZR 553/17) ent­schied das BAG, dass bei vorüber­ge­hen­den Aus­lands­einsätzen ei­nes Ar­beit­neh­mers die für Hin- und Rück­reise er­for­der­li­chen Zei­ten in der Re­gel wie Ar­beit zu vergüten sind.

Denn ent­sende der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mer vorüber­ge­hend ins Aus­land, er­folg­ten die Rei­sen zur auswärti­gen Ar­beits­stelle und zurück aus­schließlich im In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers. Als er­for­der­lich sei da­bei grundsätz­lich die Rei­se­zeit an­zu­se­hen, die bei einem Flug in der Eco­nomy-Class anfällt.

Hinweis

Im Streit­fall wurde der Ar­beit­neh­mer vom 10.8.2015 bis 30.10.2015 auf eine Bau­stelle nach China ent­sandt. Auf des­sen Wunsch buchte der Ar­beit­ge­ber für die Hin- und Rück­reise statt ei­nes Di­rekt­flugs in der Eco­nomy-Class einen Flug in der Busi­ness-Class mit Zwi­schen­stopp. Der Ar­beit­ge­ber zahlte dem Ar­beit­neh­mer für die ins­ge­samt an­ge­fal­le­nen vier Rei­se­tage die ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­barte Vergütung für je­weils acht Stun­den. Der Ar­beit­neh­mer macht die Vergütung für wei­tere 37 Stun­den gel­ten, da die ge­samte Rei­se­zeit von sei­ner Woh­nung bis zur auswärti­gen Ar­beits­stelle zu vergüten sei. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt, an das die Streit­sa­che zurück­ver­wie­sen wurde, hat nun den Um­fang der tatsäch­lich er­for­der­li­chen Rei­se­zei­ten zu klären.



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