Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang an Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes gezahlte Vergütungen nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind und wann von einer Nebenberuflichkeit i.S.d. Norm auszugehen ist.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde auf Grundlage von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. VI R 31/15 geführt.
Die Gründe:
Die an die Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufs gezahlten Vergütungen unterliegen vollumfänglich der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG, so dass entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht danach zu differenzieren ist, ob die Helfer im Hintergrunddienst tatsächlich Rettungseinsätze ausführen. Die Steuerbefreiung ist also auch in Bezug auf die Bereitschaftszeiten zu gewähren.
Eine Differenzierung zwischen Einsatzzeiten und Bereitschaftszeiten verbietet sich schon deshalb, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungseinsätze ist. Deren Gelingen und insbesondere deren sofortige Durchführung in einer Notlage wären nicht gewährleistet, wenn sich die Helfer im Hintergrunddienst des Hausnotrufs nicht für eventuelle Rettungseinsätze bereithalten würden. Die Zeiten, in denen die Helfer tatsächlich Rettungseinsätze ausführen, können damit nicht getrennt von den Bereitschaftszeiten beurteilt werden, da letztere durch die Ermöglichung des sofortigen Rettungseinsatzes unmittelbar in diesen einmünden.
In der gegebenen Sachverhaltskonstellation, in der die betroffenen Rettungssanitäter vom Kläger für ihre Tätigkeit lediglich maximal den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Betrag oder weniger erhalten haben und im Übrigen unentgeltlich für den Kläger tätig geworden sind, ist das Überschreiten der vom BFH aufgestellten Drittelgrenze unschädlich. Die an diese Rettungssanitäter gezahlten Beträge sind insoweit zu Recht vom Kläger als steuerfrei behandelt worden sind. Dem stehen die Erwägungen, die den BFH zur Festschreibung der Drittelgrenze zur Definition der Nebenberuflichkeit veranlasst haben, nicht entgegen. Eine derartige Auslegung ist durch den Sinn und Zweck der Norm geboten.
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