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Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei

FG Köln 25.2.2014, 3 K 1350/12

Vergütun­gen für Ret­tungs­hel­fer, die im sog. Hin­ter­grund­dienst von Haus­not­ruf­be­trei­bern ne­ben­be­ruf­lich tätig sind, un­ter­fal­len bis zu der ge­setz­lich ge­re­gel­ten Höchst­grenze un­ein­ge­schränkt der Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 26 EStG. Eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Ein­satz­zei­ten und Be­reit­schafts­zei­ten ver­bie­tet sich schon des­halb, weil das Sich-Be­reit­hal­ten un­ab­ding­bare Vor­aus­set­zung für die er­folg­rei­che Durchführung der Ret­tungs­einsätze ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darum, in wel­chem Um­fang an Hel­fer im sog. Hin­ter­grund­dienst des Haus­not­ruf­diens­tes ge­zahlte Vergütun­gen nach § 3 Nr. 26 EStG steu­er­frei sind und wann von ei­ner Ne­ben­be­ruf­lich­keit i.S.d. Norm aus­zu­ge­hen ist.

Der Kläger ist ein ge­meinnützi­ger Ver­band der freien Wohl­fahrts­pflege, der nach ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung für seine im Hin­ter­grund­dienst des Haus­not­ru­fes täti­gen eh­ren­amt­li­chen Ret­tungs­hel­fer ca. 50.000 € Lohn­steuer nach­zah­len sollte. Der Prüfer ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Steu­er­vergüns­ti­gung nach § 3 Nr. 26 EStG nur für den An­teil der Vergütung gewährt wer­den könne, der auf tatsäch­li­che Ret­tungs­einsätze ent­falle. Be­reit­schafts­zei­ten seien nicht begüns­tigt, weil in­so­weit keine Pflege al­ter, kran­ker oder be­hin­der­ter Men­schen er­folge.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde auf Grund­lage von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zu­ge­las­sen. Sie wird dort un­ter dem Az. VI R 31/15 geführt.

Die Gründe:
Die an die Hel­fer im sog. Hin­ter­grund­dienst des Haus­not­rufs ge­zahl­ten Vergütun­gen un­ter­lie­gen voll­umfäng­lich der Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift des § 3 Nr. 26 EStG, so dass ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts nicht da­nach zu dif­fe­ren­zie­ren ist, ob die Hel­fer im Hin­ter­grund­dienst tatsäch­lich Ret­tungs­einsätze ausführen. Die Steu­er­be­frei­ung ist also auch in Be­zug auf die Be­reit­schafts­zei­ten zu gewähren.

Eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Ein­satz­zei­ten und Be­reit­schafts­zei­ten ver­bie­tet sich schon des­halb, weil das Sich-Be­reit­hal­ten un­ab­ding­bare Vor­aus­set­zung für die er­folg­rei­che Durchführung der Ret­tungs­einsätze ist. De­ren Ge­lin­gen und ins­be­son­dere de­ren so­for­tige Durchführung in ei­ner Not­lage wären nicht gewähr­leis­tet, wenn sich die Hel­fer im Hin­ter­grund­dienst des Haus­not­rufs nicht für even­tu­elle Ret­tungs­einsätze be­reit­hal­ten würden. Die Zei­ten, in de­nen die Hel­fer tatsäch­lich Ret­tungs­einsätze ausführen, können da­mit nicht ge­trennt von den Be­reit­schafts­zei­ten be­ur­teilt wer­den, da letz­tere durch die Ermögli­chung des so­for­ti­gen Ret­tungs­ein­sat­zes un­mit­tel­bar in die­sen einmünden.

In der ge­ge­be­nen Sach­ver­halts­kon­stel­la­tion, in der die be­trof­fe­nen Ret­tungs­sa­nitäter vom Kläger für ihre Tätig­keit le­dig­lich ma­xi­mal den in § 3 Nr. 26 EStG ge­nann­ten Be­trag oder we­ni­ger er­hal­ten ha­ben und im Übri­gen un­ent­gelt­lich für den Kläger tätig ge­wor­den sind, ist das Über­schrei­ten der vom BFH auf­ge­stell­ten Drit­tel­grenze un­schädlich. Die an diese Ret­tungs­sa­nitäter ge­zahl­ten Beträge sind in­so­weit zu Recht vom Kläger als steu­er­frei be­han­delt wor­den sind. Dem ste­hen die Erwägun­gen, die den BFH zur Fest­schrei­bung der Drit­tel­grenze zur De­fi­ni­tion der Ne­ben­be­ruf­lich­keit ver­an­lasst ha­ben, nicht ent­ge­gen. Eine der­ar­tige Aus­le­gung ist durch den Sinn und Zweck der Norm ge­bo­ten.

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