Die Einordnung eines ärztlichen Hintergrunddienstes als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst hängt laut Urteil des BAG vom 23.03.2021 (Az. 6 AZR 264/20) davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer insb. durch eine zeitliche Vorgabe zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme dazu zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und er dadurch eine faktische Beschränkung seines Aufenthaltes vorgebe.
Hinweis: Alleine die Verpflichtung, einen dienstlichen Telefonanruf entgegenzunehmen und damit die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, stelle keine solche faktische Aufenthaltsbeschränkung dar.