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Vergütungsrechtliche Einordnung des ärztlichen Hintergrunddienstes

Ob Ruf­be­reit­schaft oder Be­reit­schafts­dienst vor­liegt, hängt da­von ab, ob vom Ar­beit­ge­ber fak­ti­sch eine Be­schränkung des Auf­ent­halts vor­ge­ge­ben wird.

Die Ein­ord­nung ei­nes ärzt­li­chen Hin­ter­grund­diens­tes als Ruf­be­reit­schaft oder Be­reit­schafts­dienst hängt laut Ur­teil des BAG vom 23.03.2021 (Az. 6 AZR 264/20) da­von ab, ob der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer insb. durch eine zeit­li­che Vor­gabe zwi­schen Ab­ruf und Ar­beits­auf­nahme dazu zwingt, sich an einem be­stimm­ten Ort auf­zu­hal­ten und er da­durch eine fak­ti­sche Be­schränkung sei­nes Auf­ent­hal­tes vor­gebe.

Hin­weis: Al­leine die Ver­pflich­tung, einen dienst­li­chen Te­le­fon­an­ruf ent­ge­gen­zu­neh­men und da­mit die Ar­beit un­verzüglich auf­zu­neh­men, stelle keine sol­che fak­ti­sche Auf­ent­halts­be­schränkung dar.

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