deen

Steuerberatung

EuGH: Verhältnis nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen und Zollwert

Mit sei­nem mit großer Span­nung er­war­te­ten Ur­teil vom 20.12.2017 (Rechts­sa­che C-529/16) hat der Eu­ropäische Ge­richts­hof (EuGH) zum Thema Jah­res­en­dan­pas­sun­gen im Ver­rech­nungs­preis­be­reich und de­ren Aus­wir­kun­gen auf den Zoll­wert ent­schie­den.

Hintergrund

Im An­schluss an die  Durchführung nachträgli­cher, wa­ren­be­zo­ge­ner Ver­rech­nungs­preis­an­pas­sun­gen hatte die deut­sche Toch­ter­ge­sell­schaft ei­ner ja­pa­ni­schen Mut­ter­ge­sell­schaft eine An­pas­sung von Zoll­wer­ten nach un­ten, d.h. eine Er­stat­tung ge­zahl­ter Zölle be­an­tragt. Bei der Ein­fuhr der von der Mut­ter ein­ge­kauf­ten Wa­ren hatte die Toch­ter zunächst die Preise, die die Mut­ter in Rech­nung ge­stellt hatte (dem Fremd­ver­gleichs­grund­satz ent­spre­chende kon­zern­in­terne Ver­rech­nungs­preise) als Zoll­werte an­ge­mel­det. Nach­dem ent­spre­chend ei­nes mit den deut­schen Steu­er­behörden ge­trof­fe­nen Ad­van­ced Pri­cing Agree­ments (APA) die nachträgli­che An­pas­sung der Ver­rech­nungs­preise im Kon­zern vor­ge­nom­men wor­den war und die Toch­ter von der Mut­ter eine Gut­schrift er­hal­ten hatte, be­an­tragte sie die Er­stat­tung von Zöllen, da sich durch die Ver­rech­nungs­preis­an­pas­sun­gen die Zoll­werte ver­rin­gert hätten. Das zuständige Haupt­zoll­amt (HZA) lehnte die Er­stat­tung ab, da der be­gehrte An­pas­sungs­be­trag nicht in­di­vi­du­ell auf die Ein­fuhr­wa­ren auf­ge­teilt wor­den war. Da­ge­gen klagte die Toch­ter, das FG legte dem EuGH die Sa­che zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

EuGH: Verhältnis nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen und Zollwert© Thinkstock

Der EuGH hat ent­schie­den, das Eu­ropäische Zoll­recht lasse in einem sol­chen Fall keine Zoll­wert­an­pas­sung zu. Eine nachträgli­che An­pas­sung des Trans­ak­ti­ons­werts ist da­nach nur in Aus­nah­mefällen zulässig, z.B. bei einem ver­deck­ten Man­gel oder ei­ner Feh­ler­haf­tig­keit der Ware, der/die be­reits vor ih­rer Ab­fer­ti­gung zum freien Ver­kehr be­stand. Der Zoll­wert müsse den rea­len wirt­schaft­li­chen Wert ei­ner Ware wi­der­spie­geln und da­bei alle Ele­mente mit wirt­schaft­li­chem Wert berück­sich­ti­gen. Be­rich­ti­gun­gen seien da­nach nur möglich, wenn dies er­for­der­lich ist, um einen fik­ti­ven oder willkürli­chen Zoll­wert zu ver­hin­dern. Ein sol­cher Fall liege aber nicht vor. Das Zoll­recht er­laube kei­nen Trans­ak­ti­ons­wert, be­ste­hend aus einem zunächst be­rech­ne­ten Preis und ei­ner pau­scha­len Be­rich­ti­gung, ohne dass sich sa­gen lässt, ob diese Be­rich­ti­gung schließlich nach oben oder un­ten er­fol­gen wird.

Hinweis

Wel­che Fol­gen das Ur­teil auf die Pra­xis ha­ben wird, er­scheint der­zeit nur an­satz­weise ab­seh­bar. Je­den­falls wirft es mehr Fra­gen auf als es be­ant­wor­tet. Die Um­set­zung der Ent­schei­dung durch das FG im Aus­gangs­ver­fah­ren darf da­her eben­falls mit Span­nung er­war­tet wer­den. Klar dürfte aber sein, dass das Verhält­nis von nachträgli­chen Trans­fer­preis­an­pas­sun­gen zum Zoll­wert nicht ein­fa­cher, son­dern eher her­aus­for­dern­der ge­wor­den ist und mul­ti­na­tio­nale Un­ter­neh­men sich dar­auf ein­stel­len müssen. Das Ur­teil könnte, je nach Aus­le­gung und An­wen­dung in der Ver­wal­tungs­pra­xis un­ter­strei­chen, dass aus zoll­recht­li­cher Sicht zukünf­tige Preis­an­pas­sun­gen sehr viel ein­fa­cher zu hand­ha­ben sind, als rück­wir­kende Verände­run­gen.

nach oben