Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die Beklagte wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße im September 2016 abgemahnt. In der Folge gab die Beklagte eine Abschlusserklärung in dem die Verstöße betreffenden einstweiligen Verfügungsverfahren ab und verpflichtete sich, die Nettorechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Der Nettobetrag i.H.v. 1.531,90 € wurde von der Beklagten im Oktober 2016 bezahlt.
Der BFH nahm daraufhin in seinem Urteil vom 21.12.2016 zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen Stellung. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr in Folge dieses Urteils der Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 291,06 € auf die außergerichtlichen Abmahnkosten zustehe. Ihr stünde neben dem Umsatzsteuerbetrag auch ein Zinsanspruch zu, da es sich um eine Entgeltforderung handele. Diese sei nicht verjährt.
Die Klägerin beanspruchte daher von der Beklagten Zahlung der Umsatzsteuer i.H.v. 291,06 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2017. Die Beklagte zahlte den Betrag von 291,06 €. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit i.H.v. 291,06 € für erledigt. Die Klägerin verlangte sodann die übrig gebliebenen Zinsen. Die Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung. Die Klage hatte vor dem LG keinen Erfolg. Die Berufung wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der nunmehr von der Klägerin noch verfolgte Anspruch auf Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag i.H.v. 291.06 € seit dem 20.9.2017 ist verjährt.
Die Abmahnkosten und der dazugehörige Zinsanspruch unterliegen der kurzen Verjährungsfrist nach § 11 UWG. Im Streitfall stammt die Abmahnung vom 26.1.2017. Der Rechtsstreit wurde sodann durch Vergleich am 2.2.2017 beendet. Die Klage auf Erstattung der zusätzlichen Umsatzsteuer ging jedoch erst am 5.10.2017 und damit grundsätzlich nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist ein.
Die Entscheidung des BFH vom 21.12.2016 (XI R 27/14) wurde zwar erst am 12.4.2017 veröffentlicht. Dennoch wird der Verjährungsbeginn nicht hinausgeschoben. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung führen in dem Fall nicht zu einem späteren Beginn der Verjährung. Denn nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen kann. In solchen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs. Zumutbar ist diese Geltendmachung sobald sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Rechtverfolgung risikolos möglich ist.
Im Streitfall hat der BFH bereits in einer früheren Entscheidung vom 16.1.2003 (V R 92/01) entschieden, dass die Abmahnkosten eine Entgeltforderung darstellen. Er wendet die Grundsätze dieses Urteils ohne Abänderung weiterhin an. Es liegt daher keine Änderung der Rechtsprechung vor. Dass die Praxis im Wettbewerbsrecht die BFH-Entscheidung bisher nicht beachtet hat, vermag nicht den Beginn der Verjährung zu hindern. Seit der BFH-Entscheidung in 2003 bestand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Ansprüche auf Erstattung der Umsatzsteuer für Abmahnkosten zu verfolgen. Dies war mit einem sehr geringen Risiko verbunden.
Die Berufung ist zugelassen worden, da der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen aufwirft. Es ist zu klären, ob Abmahnkosten auch dann umsatzsteuerpflichtig sind, wenn der Abmahnende vorsteuerabzugsberechtigt ist, und ob Abmahnkosten und ggf. die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer dem erhöhten Zinssatz als Entgeltforderung unterliegt. Des Weiteren ist die Frage des Verjährungsbeginns zu klären.
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Nach BFH-Rechtsprechung fällt auf die außergerichtlichen Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Umsatzsteuer an. Da es sich bei den Abmahnkosten um eine Entgeltforderung handelt, ist diese nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Abmahnkosten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 11 UWG. Die erforderliche Kenntnis der Rechtslage bestand bereits nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 16.01.2003 - V R 92/01.