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Verjährungsfrist bei erst verspätet im Grundbuch eingetragenem Anspruch

BGH 27.2.2015, V ZR 133/14

Be­steht der Rechts­man­gel in einem sons­ti­gen ding­li­chen Recht, das ohne Ein­tra­gung in das Grund­buch ent­stan­den und (vorüber­ge­hend) ge­gen einen gutgläubig las­ten­freien Er­werb ge­schützt ist, gilt die Verjährungs­frist von 30 Jah­ren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB ent­spre­chend. Die An­ord­nung der Verjährungs­frist soll si­cher­stel­len, dass der Käufer bei einem vollständi­gen oder teil­wei­sen Rechts­ver­lust auf Grund von Rechtsmängeln bei dem Verkäufer Rück­griff neh­men kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im April 1997 von der Be­klag­ten mit no­ta­ri­el­lem Ver­trag meh­rere mit Wohnhäusern be­baute Grundstücke in Thürin­gen ge­kauft. Laut Ver­trag "haf­tet [der Verkäufer] für un­ge­hin­der­ten Be­sitz- und Ei­gen­tumsüberg­ang so­wie für Frei­heit von al­len Las­ten und Be­schränkun­gen, so­weit diese in [dem Ver­trag] nicht ausdrück­lich vom Käufer über­nom­men wur­den", nicht je­doch "für das Nicht­be­ste­hen alt­recht­li­cher Dienst­bar­kei­ten". Be­sitz, Nut­zun­gen und Las­ten gin­gen im Jahr 1997 auf die Kläge­rin über.

Am 5.12.2011 er­hielt die Kläge­rin von dem Grund­buch­amt eine Ein­tra­gungs­nach­richt, der zu­folge in die Grundbücher der er­wor­be­nen Grundstücke ein Ab­was­ser­lei­tungs­recht nebst Schutz­strei­fen in Form ei­ner be­schränk­ten persönli­chen Dienst­bar­keit zu­guns­ten des ört­li­chen Zweck­ver­bands für Was­ser­ver­sor­gung und Ab­was­ser­be­hand­lung nach § 9 GBBerG ein­ge­tra­gen wor­den sei. Die Kläge­rin for­derte die Be­klagte ver­geb­lich zur Ab­tre­tung der Ent­schädi­gungs­an­sprüche nach § 9 Abs. 3 GBBerG auf und ver­langte von ihr mit der am 4.3.2013 ein­ge­gan­ge­nen Klage die Ab­tre­tung der Ent­schädi­gungs­an­sprüche und Er­satz vor­ge­richt­li­cher Kos­ten so­wie hilfs­weise Aus­kunft über die Höhe der er­hal­te­nen Aus­gleichs­zah­lung und Scha­dens­er­satz.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück.

Gründe:
Zwar kann die Kläge­rin von der Be­klag­ten we­der Ab­tre­tung des Ent­schädi­gungs­an­spruchs gem. § 9 Abs. 3 GBBerG noch Aus­kunft über et­waige Zah­lun­gen des Zweck­ver­bands auf die­sen An­spruch ver­lan­gen. Ihr steht aber ein An­spruch auf Scha­den­er­satz we­gen Nichterfüllung zu. Die­ser er­gibt sich aus § 440 Abs. 1, § 326 BGB a.F. Die Kläge­rin hat die Grundstücke nach dem Ver­trag las­ten­frei er­wor­ben. Sie wa­ren aber mit dem auf Grund von § 9 Abs. 1 u. 9 GBBerG, § 1 Sa­chenR-DV kraft Ge­set­zes ent­stan­de­nen Ab­was­ser­lei­tungs­recht des Zweck­ver­bands be­las­tet. Eine sol­che Be­las­tung stellt einen Rechts­man­gel dar. Den da­durch ent­stan­de­nen Scha­den muss die Be­klagte der Kläge­rin er­set­zen, wenn die Kläge­rin den Rechts­man­gel nicht ge­kannt ha­ben sollte.

An­ders als das Be­ru­fungs­ge­richt meinte, ist der An­spruch der Kläge­rin auf Scha­dens­er­satz we­gen Nichterfüllung nicht verjährt. Er un­ter­lag bis zum Ab­lauf des 31.12.2001 der re­gelmäßigen Verjährungs­frist nach § 195 BGB a.F. von sei­ner­zeit 30 Jah­ren. Seit dem 1.1.2002 verjährt er gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB in der Frist, wel­che das gel­tende Recht für An­sprüche vor­sieht, die in­halt­lich dem alt­recht­li­chen An­spruch ent­spre­chen. Das ist we­der die re­gelmäßige noch die Verjährungs­frist des § 196 BGB für An­sprüche auf Ver­schaf­fung oder Auf­he­bung ding­li­cher Rechte an einem Grundstück und auf die Ge­gen­leis­tung, son­dern die in § 438 Abs. 1 BGB be­stimmte Verjährungs­frist für die Mängel­an­sprüche nach § 437 Nr. 1 u. 3 BGB.

Die Verjährungs­frist von 30 Jah­ren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB gilt ent­spre­chend, wenn - wie hier - der Rechts­man­gel in einem sons­ti­gen ding­li­chen Recht be­steht, das ohne Ein­tra­gung in das Grund­buch ent­stan­den und (vorüber­ge­hend) ge­gen einen gutgläubig las­ten­freien Er­werb ge­schützt ist. Die An­ord­nung der Verjährungs­frist soll si­cher­stel­len, dass der Käufer bei einem vollständi­gen oder teil­wei­sen Rechts­ver­lust auf Grund von Rechtsmängeln bei dem Verkäufer Rück­griff neh­men kann. Das ist mit der in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für den Re­gel­fall vor­ge­se­he­nen Verjährungs­frist für Mängel­rechte von zwei Jah­ren nicht zu er­rei­chen. Das mit § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB ver­folgte Re­ge­lungs­ziel lässt sich nur er­rei­chen, wenn Mängel­an­sprüche auch dann in 30 Jah­ren verjähren, wenn der Man­gel in einem außer­halb des Grund­buchs ent­stan­de­nen, nicht ein­ge­tra­ge­nen und ge­gen einen gutgläubig las­ten­freien Er­werb ge­schütz­ten ding­li­chen Recht be­steht.

Link­hin­weis:

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