Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im April 1997 von der Beklagten mit notariellem Vertrag mehrere mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke in Thüringen gekauft. Laut Vertrag "haftet [der Verkäufer] für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang sowie für Freiheit von allen Lasten und Beschränkungen, soweit diese in [dem Vertrag] nicht ausdrücklich vom Käufer übernommen wurden", nicht jedoch "für das Nichtbestehen altrechtlicher Dienstbarkeiten". Besitz, Nutzungen und Lasten gingen im Jahr 1997 auf die Klägerin über.
AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Gründe:
Zwar kann die Klägerin von der Beklagten weder Abtretung des Entschädigungsanspruchs gem. § 9 Abs. 3 GBBerG noch Auskunft über etwaige Zahlungen des Zweckverbands auf diesen Anspruch verlangen. Ihr steht aber ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu. Dieser ergibt sich aus § 440 Abs. 1, § 326 BGB a.F. Die Klägerin hat die Grundstücke nach dem Vertrag lastenfrei erworben. Sie waren aber mit dem auf Grund von § 9 Abs. 1 u. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV kraft Gesetzes entstandenen Abwasserleitungsrecht des Zweckverbands belastet. Eine solche Belastung stellt einen Rechtsmangel dar. Den dadurch entstandenen Schaden muss die Beklagte der Klägerin ersetzen, wenn die Klägerin den Rechtsmangel nicht gekannt haben sollte.
Anders als das Berufungsgericht meinte, ist der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht verjährt. Er unterlag bis zum Ablauf des 31.12.2001 der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. von seinerzeit 30 Jahren. Seit dem 1.1.2002 verjährt er gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB in der Frist, welche das geltende Recht für Ansprüche vorsieht, die inhaltlich dem altrechtlichen Anspruch entsprechen. Das ist weder die regelmäßige noch die Verjährungsfrist des § 196 BGB für Ansprüche auf Verschaffung oder Aufhebung dinglicher Rechte an einem Grundstück und auf die Gegenleistung, sondern die in § 438 Abs. 1 BGB bestimmte Verjährungsfrist für die Mängelansprüche nach § 437 Nr. 1 u. 3 BGB.
Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Rechtsmangel in einem sonstigen dinglichen Recht besteht, das ohne Eintragung in das Grundbuch entstanden und (vorübergehend) gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt ist. Die Anordnung der Verjährungsfrist soll sicherstellen, dass der Käufer bei einem vollständigen oder teilweisen Rechtsverlust auf Grund von Rechtsmängeln bei dem Verkäufer Rückgriff nehmen kann. Das ist mit der in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für den Regelfall vorgesehenen Verjährungsfrist für Mängelrechte von zwei Jahren nicht zu erreichen. Das mit § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB verfolgte Regelungsziel lässt sich nur erreichen, wenn Mängelansprüche auch dann in 30 Jahren verjähren, wenn der Mangel in einem außerhalb des Grundbuchs entstandenen, nicht eingetragenen und gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützten dinglichen Recht besteht.
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