Der Sachverhalt:
Der klagende Verein setzt sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln ein. Der beklagte Autohändler bot im Internet ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen an, das zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt war. Hierauf wies das Autohaus jedoch nicht hin. Vermerkt war in der Anzeige, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der Kläger hält die Anzeige für wettbewerbswidrig, weil der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft für potenzielle Käufer eine wesentliche Information sei. Der Beklagte widersprach dem.
Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Außerdem sei es heute üblich, dass relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt seien. Ein Käufer könne sich hierauf einstellen.
Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der Beklagte wird verpflichtet, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs zu schalten.
Bei der Mietwageneigenschaft handelt es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht hat. Die Verwendung als Mietwagen wird im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung haben, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen ist mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies kann einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben.
Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt sind, misst der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei. Für den Verkäufer ist die Information hierüber auch ohne weiteres möglich. Die fehlende Information stellt daher einen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 5a Abs. 2 UWG).
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss Verbraucher darauf hinweisen, wenn er einen ehemaligen Mietwagen verkauft. Die Verwendung als Mietwagen wird im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung haben, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln.