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Verkäufer muss auf Verwendung des Fahrzeugs als Mietwagen hinweisen

OLG Oldenburg v. 15.3.2019 - 6 U 170/18

Der Verkäufer ei­nes Ge­braucht­wa­gens muss Ver­brau­cher dar­auf hin­wei­sen, wenn er einen ehe­ma­li­gen Miet­wa­gen ver­kauft. Die Ver­wen­dung als Miet­wa­gen wird im All­ge­mei­nen als abträglich an­ge­se­hen, weil die zahl­rei­chen Nut­zer keine Ver­an­las­sung ha­ben, das Fahr­zeug sorg­sam zu be­han­deln.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Ver­ein setzt sich für die Ein­hal­tung von Wett­be­werbs­re­geln ein. Der be­klagte Au­tohänd­ler bot im In­ter­net ein Fahr­zeug als Ge­braucht­wa­gen an, das zu­vor knapp ein Jahr lang als Miet­wa­gen in Spa­nien ein­ge­setzt war. Hier­auf wies das Au­to­haus je­doch nicht hin. Ver­merkt war in der An­zeige, dass das Fahr­zeug bis­lang nur einen Hal­ter hatte. Der Kläger hält die An­zeige für wett­be­werbs­wid­rig, weil der Hin­weis auf die Miet­wa­gen­ei­gen­schaft für po­ten­zi­elle Käufer eine we­sent­li­che In­for­ma­tion sei. Der Be­klagte wi­der­sprach dem.

Das LG wies die Un­ter­las­sungs­klage ab. Die An­nahme, eine Nut­zung als Miet­fahr­zeug sei eine ne­ga­tive Ei­gen­schaft, sei heut­zu­tage nicht mehr ge­recht­fer­tigt. Denn die Miet­wa­gen­fir­men seien dar­auf an­ge­wie­sen, dass die Fahr­zeuge stets in einem tech­ni­sch wie op­ti­sch ein­wand­freien Zu­stand seien. Außer­dem sei es heute üblich, dass re­la­tiv viele, nur kurz ge­nutzte Miet­fahr­zeuge auf dem Markt seien. Ein Käufer könne sich hier­auf ein­stel­len.

Auf die Be­ru­fung des Klägers änderte das OLG das Ur­teil ab und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Be­klagte wird ver­pflich­tet, in Zu­kunft keine An­zei­gen mehr ohne den Hin­weis auf die Miet­wa­gen­ei­gen­schaft ei­nes Fahr­zeugs zu schal­ten.

Bei der Miet­wa­gen­ei­gen­schaft han­delt es sich um eine we­sent­li­che In­for­ma­tion, die für die ge­schäft­li­che Ent­schei­dung des Käufers ein er­heb­li­ches Ge­wicht hat. Die Ver­wen­dung als Miet­wa­gen wird im All­ge­mei­nen als abträglich an­ge­se­hen, weil die zahl­rei­chen Nut­zer keine Ver­an­las­sung ha­ben, das Fahr­zeug sorg­sam zu be­han­deln. Zu rech­nen ist mit Fah­rern mit wech­seln­den Tem­pe­ra­men­ten, wech­seln­der Fahrfähig­keit und un­ter­schied­li­chen Sorg­falts­ein­stel­lun­gen. All dies kann einen Ein­fluss auf die Ver­schleißteile und den Pfle­ge­zu­stand ei­nes Fahr­zeugs ha­ben.

Un­abhängig da­von, ob die Be­den­ken ge­gen einen Miet­wa­gen tatsäch­lich be­rech­tigt sind, misst der durch­schnitt­li­che Ver­brau­cher der Miet­wa­gen­ei­gen­schaft je­den­falls eine we­sent­li­che Be­deu­tung für seine Kauf­ent­schei­dung bei. Für den Verkäufer ist die In­for­ma­tion hierüber auch ohne wei­te­res möglich. Die feh­lende In­for­ma­tion stellt da­her einen Wett­be­werbs­ver­stoß dar (§§ 3, 5a Abs. 2 UWG).

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