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Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software keine unlautere Geschäftspraxis

EuGH 7.9.2016, C-310/15

Der Ver­kauf ei­nes Com­pu­ters mit vor­in­stal­lier­ter Soft­ware stellt an sich keine un­lau­tere Ge­schäfts­pra­xis dar. Fer­ner ist das Feh­len ei­ner Preis­an­gabe für die ein­zel­nen vor­in­stal­lier­ten Pro­gramme keine ir­reführende Ge­schäfts­pra­xis.

Der Sach­ver­halt:
Im Jahr 2008 kaufte der Kläger in Frank­reich einen Lap­top der Marke Sony mit vor­in­stal­lier­ter Soft­ware (Be­triebs­sys­tem Mi­cro­soft Win­dows Vista und ver­schie­dene Soft­ware­an­wen­dun­gen). Bei der ers­ten Nut­zung die­ses Com­pu­ters lehnte er es ab, den "End­be­nut­zer-Li­zenz­ver­trag" (EULA) des Be­triebs­sys­tems zu un­ter­zeich­nen, und ver­langte von der be­klag­ten Sony Eu­rope Li­mited die Er­stat­tung des den Kos­ten der vor­in­stal­lier­ten Soft­ware ent­spre­chen­den Teils des Kauf­prei­ses. Die Be­klagte lehnte dies ab, schlug dem Kläger aber vor, den Ver­kauf für ungültig zu erklären und ihm den vollständi­gen Kauf­preis i.H.v. rd. 550 € ge­gen Rück­gabe der ge­kauf­ten Ware zu er­stat­ten.

Der Kläger lehnte die­ses An­ge­bot ab und er­hob Klage. Er ver­langt von der Be­klag­ten Zah­lung ei­ner pau­scha­len Ent­schädi­gung für die vor­in­stal­lierte Soft­ware i.H.v. 450 € so­wie Scha­dens­er­satz we­gen un­lau­te­rer Ge­schäfts­prak­ti­ken i.H.v. 2.500 €. Da­bei be­zog er sich auf die Richt­li­nie 2005/29/EG, nach der un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken, die das wirt­schaft­li­che Ver­hal­ten der Ver­brau­cher ändern und den Er­for­der­nis­sen der be­ruf­li­chen Sorg­falts­pflicht wi­der­spre­chen, wie ins­be­son­dere ir­reführende und ag­gres­sive Ge­schäfts­prak­ti­ken, ver­bo­ten sind.

Der mit die­ser Sa­che be­fasste französi­sche Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hof möchte vom EuGH wis­sen, ob eine Ge­schäfts­pra­xis, die im Ver­kauf ei­nes Com­pu­ters mit vor­in­stal­lier­ter Soft­ware be­steht, ohne dass der Ver­brau­cher die Möglich­keit hat, das­selbe Com­pu­ter­mo­dell ohne vor­in­stal­lierte Soft­ware zu be­zie­hen, eine un­lau­tere Ge­schäfts­pra­xis dar­stellt. Wei­ter­hin fragt er, ob im Rah­men ei­nes Kopp­lungs­an­ge­bots in Form des Ver­kaufs ei­nes Com­pu­ters mit vor­in­stal­lier­ter Soft­ware das Feh­len ei­ner Preis­an­gabe für die ein­zel­nen Pro­gramme eine ir­reführende Ge­schäfts­pra­xis dar­stellt.

Die Gründe:
Der Ver­kauf ei­nes Com­pu­ters mit vor­in­stal­lier­ter Soft­ware stellt an sich keine un­lau­tere Ge­schäfts­pra­xis im Sinne der Richt­li­nie 2005/29 dar, wenn ein sol­ches An­ge­bot nicht den Er­for­der­nis­sen der be­ruf­li­chen Sorg­falts­pflicht wi­der­spricht und es das wirt­schaft­li­che Ver­hal­ten der Ver­brau­cher nicht be­ein­flusst. Es ist Sa­che des na­tio­na­len Ge­richts, dies un­ter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Umstände der Rechts­sa­che zu be­ur­tei­len.

Der Ver­kauf be­reits aus­ge­stat­te­ter Com­pu­ter ist ge­eig­net, den Er­for­der­nis­sen der be­ruf­li­chen Sorg­falts­pflicht zu ent­spre­chen, da der Ver­kauf von Com­pu­tern mit vor­in­stal­lier­ter Soft­ware durch Sony die Er­war­tun­gen ei­nes we­sent­li­chen Teils der Ver­brau­cher erfüllt, die den Er­werb ei­nes so aus­ge­stat­te­ten und so­fort nutz­ba­ren Com­pu­ters dem ge­trenn­ten Kauf von Com­pu­ter und Soft­ware vor­zie­hen. Der Kläger wurde auch von dem Sony-Händ­ler vor dem Com­pu­ter­kauf über die vor­in­stal­lierte Soft­ware und die ge­nauen Merk­male die­ser ein­zel­nen An­wen­dun­gen gebührend in­for­miert. Im Übri­gen hat die Be­klagte dem Kläger nach dem Kauf bei der ers­ten Nut­zung des Com­pu­ters die Möglich­keit ge­ge­ben hat, den EULA zu un­ter­zeich­nen oder den Kauf zu wi­der­ru­fen. Es ist wie­derum Sa­che des na­tio­na­len Ge­richts, dies zu prüfen.

Die vor Ab­schluss ei­nes Ver­trags über des­sen Be­din­gun­gen und die Fol­gen des Ver­trags­schlus­ses über­mit­tel­ten In­for­ma­tio­nen sind für die Ver­brau­cher von grund­le­gen­der Be­deu­tung. Das na­tio­nale Ge­richt hat zu klären, ob die Fähig­keit des Ver­brau­chers, eine in­for­mierte ge­schäft­li­che Ent­schei­dung zu tref­fen, spürbar be­einträch­tigt wurde, wenn er vor dem Kauf in­for­miert wurde, dass das Com­pu­ter­mo­dell nicht ohne vor­in­stal­lierte Soft­ware ver­trie­ben wird, und er sich da­her frei ent­schei­den konnte, ein mit ähn­li­chen tech­ni­schen Merk­ma­len aus­ge­stat­te­tes Com­pu­ter­mo­dell ei­ner an­de­ren Marke zu wählen, das ohne Soft­ware ver­kauft wird.

Eine Ge­schäfts­pra­xis gilt im Übri­gen als ir­reführend, wenn sie we­sent­li­che In­for­ma­tio­nen vor­enthält, die der durch­schnitt­li­che Ver­brau­cher benötigt, um eine in­for­mierte ge­schäft­li­che Ent­schei­dung zu tref­fen, und ihn so­mit zu ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung ver­an­lasst oder zu ver­an­las­sen ge­eig­net ist, die er sonst nicht ge­trof­fen hätte. Im Rah­men ei­nes Kopp­lungs­an­ge­bots, das im Ver­kauf ei­nes Com­pu­ters mit vor­in­stal­lier­ter Soft­ware be­steht, ist das Feh­len ei­ner Preis­an­gabe für die ein­zel­nen Pro­gramme we­der ge­eig­net, den Ver­brau­cher daran zu hin­dern, eine in­for­mierte ge­schäft­li­che Ent­schei­dung zu tref­fen, noch ge­eig­net, ihn zu ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die er an­dern­falls nicht ge­trof­fen hätte. Da der Preis der ein­zel­nen Pro­gramme so­mit keine we­sent­li­che In­for­ma­tion dar­stellt, kann das Feh­len ei­ner Preis­an­gabe keine ir­reführende Ge­schäfts­pra­xis sein.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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