Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Landkreis, der durch den Kreisausschuss vertreten wird. Im Jahr 1992 hatte er die gemeinnützige A-GmbH gegründet. An dieser war er zu mehr als 75 % beteiligt. Weitere Gesellschafter waren ein evangelisches Dekanat sowie mehrere Gemeinden. Die A-GmbH wurde im Bereich der Asyl-, Flüchtlings- und Obdachlosenhilfe tätig. Der Kläger hatte ihr die Aufgabe übertragen, die Grundversorgung von Asylbewerbern sicherzustellen.
Mit notariell beurkundetem Vertrag aus August 2009 veräußerte die A-GmbH i.L. die Grundstücke mit den Unterkunftseinrichtungen an den Kläger zu einem Kaufpreis von rund 2,1 Mio. €. Das Finanzamt übernahm den Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und setzte diese mit 74.900 € fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Der Verkauf von Grundstücken durch eine juristische Person des Privatrechts ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerbefreit.
In § 4 Nr. 1, 1. Hs. GrEStG ist zwar ausdrücklich bestimmt, dass der Grundstückserwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss. Die Vorschrift regelt aber nicht in vergleichbarer Weise, dass auch der Grundstücksveräußerer eine solche juristische Person sein muss. Deshalb muss die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass die Steuerbefreiung als Veräußerer und als Erwerber des Grundstücks juristische Personen gleicher Art, also - ausgehend vom ausdrücklich festgelegten Grundstückserwerber - solche des öffentlichen Rechts erfordert.
Dies ergibt sich aus der im 2. Hs. der Vorschrift verwendeten Formulierung "wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht". Gerade die nicht differenzierende Bezeichnung der an dem Erwerbsvorgang beteiligten juristischen Personen spricht dafür, dass der Gesetzgeber damit an die im 1. Hs. getroffene Bestimmung angeknüpft hat, nach der der Grundstückserwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss. Aus diesem Grund konnte der Gesetzgeber auch darauf verzichten, im 2. Hs. die an dem Erwerbsvorgang beteiligten juristischen Personen ausdrücklich als solche des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.
Diese am Wortlaut des § 4 Nr. 1 GrEStG orientierte Auslegung, dass zur Erlangung der Steuerbefreiung auch der Grundstücksveräußerer eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss, wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt. Eine Ausdehnung des Tatbestands des § 4 Nr. 1 GrEStG auf juristische Personen des Privatrechts ergibt sich zudem nicht aus einer Zusammenschau mit den weiteren Befreiungsvorschriften des § 4 GrEStG, insbesondere § 4 Nr. 9 GrEStG i.d.F. des Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG). Letztlich führt § 4 Nr. 1 GrEStG auch nicht deshalb zu einer Steuerbefreiung, weil im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks eine juristische Person des öffentlichen Rechts alleiniger Gesellschafter der juristischen Person des Privatrechts ist.
Linkhinweis:
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