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Steuerberatung

Verkauf von Wiesnbrezn umsatzsteuerlich begünstigt

Kurz vor Be­ginn des Ok­to­ber­fests in Mün­chen veröff­ent­lichte der in München an­sässige BFH ein Ur­teil zur Um­satz­be­steue­rung des Ver­kaufs von Wiesn­brezn. In den Fest­zel­ten wird das Gebäck an Gäste des Fest­zelt­be­trei­bers durch sog. Breznläufer ei­nes an­de­ren Un­ter­neh­mers ver­kauft.

Laut BFH un­ter­liegt der Um­satz aus dem Brezn­ver­kauf dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz von 7 % (BFH­-Ur­teil vom 3.8.2017, Az. V R 15/17, DStR 2017, S. 1995).

Verkauf von Wiesnbrezn umsatzsteuerlich begünstigt© Thinkstock

Zwar wer­den die Brezn Gästen an­ge­bo­ten, die die in den Fest­zel­ten auf­ge­stell­ten Bier­tisch­gar­ni­tu­ren nut­zen. Da­bei han­dele es sich je­doch um fremde Ver­zehr­vor­rich­tun­gen, an de­nen der Un­ter­neh­mer, der die Wiesn­brezn ver­kauft, kein ei­ge­nes Mit­be­nut­zungs­recht habe. Ihm stehe auch nicht die Möglich­keit of­fen, Be­su­chern, die seine Brezn kon­su­mie­ren, Sitzplätze im Fest­zelt zu­zu­wei­sen. Viel­mehr sei da­von aus­zu­ge­hen, dass Per­so­nen ohne die In­an­spruch­nahme von Leis­tun­gen des Fest­zelt­be­trei­bers nicht zur Nut­zung der Bier­tisch­gar­ni­tu­ren be­rech­tigt wären.

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