Laut BFH unterliegt der Umsatz aus dem Breznverkauf dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 15/17, DStR 2017, S. 1995).
Zwar werden die Brezn Gästen angeboten, die die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren nutzen. Dabei handele es sich jedoch um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen der Unternehmer, der die Wiesnbrezn verkauft, kein eigenes Mitbenutzungsrecht habe. Ihm stehe auch nicht die Möglichkeit offen, Besuchern, die seine Brezn konsumieren, Sitzplätze im Festzelt zuzuweisen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Personen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen des Festzeltbetreibers nicht zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt wären.