Der Sachverhalt:
Der Kläger ist approbierter psychologischer Psychotherapeut und erbringt u.a. verkehrstherapeutische Leistungen. Diese werden von Personen in Anspruch genommen, die sich aufgrund von Verkehrsdelikten (z.B. Fahren unter Alkoholeinfluss oder mit überhöhter Geschwindigkeit) mit dem Ziel der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereiten mussten. Das Finanzamt sah hierin keine steuerfreien Heilbehandlungen und unterwarf diese Leistungen der Umsatzsteuer.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die verkehrstherapeutischen Leistungen des Klägers zu Recht nicht als Heilbehandlungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG angesehen.
Heilbehandlungen i.S.v. Art 132 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL sind nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen im Bereich der Humanmedizin vorgenommen werden. Medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich. Keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind daher "ärztliche Leistungen", "Behandlungen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen als medizinischen Zwecken erfolgen.
Auch nach der Rechtsprechung des BFH kommt es entscheidend auf die Zielsetzung der Maßnahmen an. Leistungen sind Heilbehandlungen, wenn sie direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht nur darauf abzielen, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern oder das allgemeine Wohlbefinden zu steigern. Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, sind § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL auf diese Leistung nicht anzuwenden.
Dies ist jedoch nicht das Hauptziel der verkehrstherapeutischen Leistungen des Klägers. Vielmehr geht es seinen Klienten in erster Linie darum, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Hierfür spricht insbesondere die Werbung des Klägers im Internet und auf Flyern, in denen es z.B. heißt "der schnelle Weg zurück zum Führerschein". Demgegenüber ist von der Behandlung von Krankheiten hierin keine Rede. Anderenfalls hätten die Klienten auch die Kosten für die Therapien nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen. Der Gesundheitsschutz ist allenfalls mittelbar betroffen, was für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht ausreicht.
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