Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ihre Geschäfte (Produktion von Kunststofferzeugnissen sowie Maschinen und Anlagen für die Herstellung von Kunststoff) in der Rechtsform einer KG, deren Komplementär eine GmbH ist. Zum Gesamthandsvermögen gehört umfangreicher inländischer Grundbesitz. Die Klägerin gehört zu der W Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in E, USA. Durch Umstrukturierungen im Jahr 2008 wurde die Gesellschaftsstruktur der W Unternehmensgruppe in Deutschland den operativen Notwendigkeiten angepasst. So wurde u.a. eine Verwaltungs-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Diese Verschmelzung hatte die Klägerin nicht beim Finanzamt angezeigt.
Streitig war fortan, ob die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft (KapGes) auf die Klägerin einen nach § 1 Abs. 2 a GrEStG steuerbaren Vorgang auslöst und das Finanzamt in dieser Folge zu Recht gem. § 17 GrEStG einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer auf den Dezember 2008 (Tag der Eintragung in das Handelsregister) erlassen hatte.
Die Klägerin war der Ansicht, eine Grunderwerbsteuerpflicht nach dem GrEStG sei nicht gegeben. Die Klage sei bezüglich der begehrten Billigkeitsmaßnahme zulässig. Ein Billigkeitsverfahren könne ohne weiteres neben dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerverwaltungsakt, auf den sich die begehrte Billigkeitsmaßnahme beziehe, betrieben werden. Der Umstand, dass das Finanzamt den Einspruch als unzulässig verworfen habe, stehe einer - zulässigen - Klage nicht entgegen.
Außerdem sei die Klägerin bei der Planung und Durchführung der Verschmelzung davon ausgegangen, dass der Vorgang keine Grunderwerbsteuer auslösen würde. Sie sei damit der Einschätzung ihrer steuerlichen Berater, die diese Einschätzung ausdrücklich mit Verweis auf die seinerzeit geltenden gleichlautenden Ländererlasse vom 26.2.2003 begründet hatten, gefolgt. Vor diesem Hintergrund sei kein Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt worden. Aus demselben Grund habe die Klägerin auch darauf verzichtet, die Verschmelzung nach § 19 GrEStG der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: II R 35/19 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Besteuerungsgrundlagen für den aufgrund des Gesellschafterwechsels bei der Klägerin i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklichten Erwerbsvorgang festgestellt.
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mind. 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Die Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen.
Im Streitfall ist mit der Verschmelzung zu 100% eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der Klägerin erfolgt. Sämtliche Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin sind auf "neue Gesellschafter" i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG übergegangen. Der Auffassung der Klägerin, dass die neuen unmittelbaren Gesellschafter der Klägerin aufgrund ihrer bisherigen Beteiligung an der Verwaltungs GmbH nicht neue Gesellschafter der Klägerin i.S.d. § 1 Abs. 2 a GrEStG seien, kann nicht gefolgt werden. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits Gesellschafterin einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist, sind an letzterer nicht unmittelbar beteiligt. Sie sind zivilrechtlich aber auch nicht mittelbar an der Personengesellschaft beteiligt, da es eine mittelbare Beteiligung der Anteilseigner der Kapitalgesellschaft an der Personengesellschaft nicht gibt. Daher kann nur die Kapitalgesellschaft selbst, nicht jedoch deren Anteilseigner Altgesellschafter der Personengesellschaft sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 1 Abs. 2a GrEStG seit der Neuregelung durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestandes erfasst. Jedoch wurde die Revision im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren II R 18/17 nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits Gesellschafterin einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist, sind an letzterer nicht unmittelbar beteiligt. Sie sind zivilrechtlich aber auch nicht mittelbar an der Personengesellschaft beteiligt, da es eine mittelbare Beteiligung der Anteilseigner der Kapitalgesellschaft an der Personengesellschaft nicht gibt.