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Steuerberatung

Verkürzung der Beteiligungskette durch Verschmelzung

FG Köln v. 17.4.2019 - 5 K 3132/14

Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die ih­rer­seits Ge­sell­schaf­te­rin ei­ner grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft ist, sind an letz­te­rer nicht un­mit­tel­bar be­tei­ligt. Sie sind zi­vil­recht­lich aber auch nicht mit­tel­bar an der Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­ligt, da es eine mit­tel­bare Be­tei­li­gung der An­teils­eig­ner der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an der Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht gibt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ihre Ge­schäfte (Pro­duk­tion von Kunst­stof­fer­zeug­nis­sen so­wie Ma­schi­nen und An­la­gen für die Her­stel­lung von Kunst­stoff) in der Rechts­form ei­ner KG, de­ren Kom­ple­mentär eine GmbH ist. Zum Ge­samt­hands­vermögen gehört um­fang­rei­cher inländi­scher Grund­be­sitz. Die Kläge­rin gehört zu der W Un­ter­neh­mens­gruppe mit Haupt­sitz in E, USA. Durch Um­struk­tu­rie­run­gen im Jahr 2008 wurde die Ge­sell­schafts­struk­tur der W Un­ter­neh­mens­gruppe in Deutsch­land den ope­ra­ti­ven Not­wen­dig­kei­ten an­ge­passt. So wurde u.a. eine Ver­wal­tungs-GmbH auf die Kläge­rin ver­schmol­zen. Diese Ver­schmel­zung hatte die Kläge­rin nicht beim Fi­nanz­amt an­ge­zeigt.

Strei­tig war fortan, ob die Ver­schmel­zung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (Kap­Ges) auf die Kläge­rin einen nach § 1 Abs. 2 a GrEStG steu­er­ba­ren Vor­gang auslöst und das Fi­nanz­amt in die­ser Folge zu Recht gem. § 17 GrEStG einen Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Grund­er­werb­steuer auf den De­zem­ber 2008 (Tag der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter) er­las­sen hatte.

Die Kläge­rin war der An­sicht, eine Grund­er­werb­steu­er­pflicht nach dem GrEStG sei nicht ge­ge­ben. Die Klage sei bezüglich der be­gehr­ten Bil­lig­keitsmaßnahme zulässig. Ein Bil­lig­keits­ver­fah­ren könne ohne wei­te­res ne­ben dem Rechts­be­helfs­ver­fah­ren ge­gen den Steu­er­ver­wal­tungs­akt, auf den sich die be­gehrte Bil­lig­keitsmaßnahme be­ziehe, be­trie­ben wer­den. Der Um­stand, dass das Fi­nanz­amt den Ein­spruch als un­zulässig ver­wor­fen habe, stehe ei­ner - zulässi­gen - Klage nicht ent­ge­gen.

Außer­dem sei die Kläge­rin bei der Pla­nung und Durchführung der Ver­schmel­zung da­von aus­ge­gan­gen, dass der Vor­gang keine Grund­er­werb­steuer auslösen würde. Sie sei da­mit der Ein­schätzung ih­rer steu­er­li­chen Be­ra­ter, die diese Ein­schätzung ausdrück­lich mit Ver­weis auf die sei­ner­zeit gel­ten­den gleich­lau­ten­den Länder­er­lasse vom 26.2.2003 begründet hat­ten, ge­folgt. Vor die­sem Hin­ter­grund sei kein An­trag auf ver­bind­li­che Aus­kunft ge­stellt wor­den. Aus dem­sel­ben Grund habe die Kläge­rin auch dar­auf ver­zich­tet, die Ver­schmel­zung nach § 19 GrEStG der zuständi­gen Fi­nanz­behörde an­zu­zei­gen.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: II R 35/19 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die Be­steue­rungs­grund­la­gen für den auf­grund des Ge­sell­schaf­ter­wech­sels bei der Kläge­rin i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG ver­wirk­lich­ten Er­werbs­vor­gang fest­ge­stellt.

Gehört zum Vermögen ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ein inländi­sches Grundstück und ändert sich in­ner­halb von fünf Jah­ren der Ge­sell­schaf­ter­be­stand un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar der­ge­stalt, dass mind. 95 % der An­teile am Ge­sell­schafts­vermögen auf neue Ge­sell­schaf­ter über­ge­hen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übe­reig­nung die­ses Grundstücks auf eine neue Per­so­nen­ge­sell­schaft ge­rich­te­tes Rechts­ge­schäft. Die Ände­rung des Ge­sell­schaf­ter­be­stan­des nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem ein­zel­nen Rechts­vor­gang oder in Teil­ak­ten über einen Zeit­raum von längs­tens fünf Jah­ren er­fol­gen.

Im Streit­fall ist mit der Ver­schmel­zung zu 100% eine un­mit­tel­bare Ände­rung des Ge­sell­schaf­ter­be­stan­des der Kläge­rin er­folgt. Sämt­li­che An­teile am Ge­sell­schafts­vermögen der Kläge­rin sind auf "neue Ge­sell­schaf­ter" i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG über­ge­gan­gen. Der Auf­fas­sung der Kläge­rin, dass die neuen un­mit­tel­ba­ren Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin auf­grund ih­rer bis­he­ri­gen Be­tei­li­gung an der Ver­wal­tungs GmbH nicht neue Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin i.S.d. § 1 Abs. 2 a GrEStG seien, kann nicht ge­folgt wer­den. Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die ih­rer­seits Ge­sell­schaf­te­rin ei­ner grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft ist, sind an letz­te­rer nicht un­mit­tel­bar be­tei­ligt. Sie sind zi­vil­recht­lich aber auch nicht mit­tel­bar an der Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­ligt, da es eine mit­tel­bare Be­tei­li­gung der An­teils­eig­ner der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an der Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht gibt. Da­her kann nur die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft selbst, nicht je­doch de­ren An­teils­eig­ner Alt­ge­sell­schaf­ter der Per­so­nen­ge­sell­schaft sein.

Et­was an­de­res er­gibt sich auch nicht dar­aus, dass § 1 Abs. 2a GrEStG seit der Neu­re­ge­lung durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch mit­tel­bare Ände­run­gen des Ge­sell­schaf­ter­be­stan­des er­fasst. Je­doch wurde die Re­vi­sion im Hin­blick auf das beim BFH anhängige Re­vi­si­ons­ver­fah­ren II R 18/17 nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu­ge­las­sen.
 

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