Auf seiner Sitzung vom 17.12.2020 gab der Bundestag grünes Licht für das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, dem der Bundesrat am 18.12.2020 seine Zustimmung erteilte und das am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Danach gilt rückwirkend ab 1.10.2020 für Privatpersonen, Selbständige und Einzelunternehmen, die einen Insolvenzantrag stellen, eine verkürzte Laufzeit von drei statt bisher sechs Jahren bis zu einer Restschuldbefreiung. Entsprechende Anträge können ab sofort gestellt werden.
Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 beantragt wurden, gilt eine Übergangsregelung. Danach verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren um so viele volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der in nationales Recht zu transformierenden EU-Richtlinie am 16.7.2019 bis zur Insolvenzantragsstellung vergangen sind. Auch besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erreichen.
Verbote beruflicher Tätigkeiten, die durch die Insolvenz bedingt sind, treten nach der Neuregelung mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Allerdings muss bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten eine erneute Genehmigung eingeholt werden.
Die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wurde hingegen von zehn auf elf Jahre verlängert. Dieses zweite Restschuldbefreiungsverfahren unterliegt dann auch einer längeren fünfjährigen Verfahrensdauer.