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Rechtsberatung

Verlängerte Anwendung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bun­des­ka­bi­nett be­schloss am 01.09.2021 die An­pas­sung der SARS-COV-2-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung, die am 10.09.2021 in Kraft ge­tre­ten ist. Da­mit wird insb. de­ren An­wen­dung bis 24.11.2021 verlängert.

Neu in die Ver­ord­nung auf­ge­nom­men wurde die Ver­pflich­tung des Ar­beit­ge­bers, Be­schäftigte über die Ri­si­ken ei­ner Corona-Er­kran­kung und be­ste­hende Möglich­kei­ten ei­ner Imp­fung zu in­for­mie­ren. Zu­dem sind die Be­triebsärzte bei be­trieb­li­chen Imp­fan­ge­bo­ten zu un­terstützen und Be­schäftigte zur Wahr­neh­mung von Imp­fan­ge­bo­ten frei­zu­stel­len.

Im Übri­gen gel­ten die be­ste­hen­den Ar­beits­schutz­re­geln fort. So sind u. a.

  • be­trieb­li­che Hy­gie­nepläne zu er­stel­len bzw. zu ak­tua­li­sie­ren, um­zu­set­zen und in ge­eig­ne­ter Weise zugäng­lich zu ma­chen,
  • durch den Ar­beit­ge­ber min­des­tens zwei­mal wöchent­lich Schnell- oder Selbst­tests den Mit­ar­bei­tern in Präsenz an­zu­bie­ten,
  • be­triebs­be­dingte Kon­takte und die gleich­zei­tige Nut­zung von Räumen durch meh­rere Per­so­nen auf das not­wen­dige Mi­ni­mum zu re­du­zie­ren,
  • min­des­tens me­di­zi­ni­sche Ge­sichts­mas­ken durch den Ar­bei­ter­ge­ber zur Verfügung zu stel­len, wo an­dere Maßnah­men kei­nen aus­rei­chen­den Schutz gewähren.

Zu­dem kann der Ar­beit­ge­ber den Impf- oder Ge­ne­sungs­sta­tus der Be­schäftig­ten bei der Fest­le­gung der er­for­der­li­chen Schutzmaßnah­men berück­sich­ti­gen.

Hin­weis: Un­verändert be­steht keine all­ge­meine Aus­kunfts­pflicht der Be­schäftig­ten ge­genüber ih­ren Ar­beit­ge­bern über ih­ren Impf- oder Ge­ne­sungs­sta­tus. Im Rah­men der An­pas­sung des In­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes be­schloss der Bun­des­tag am 07.09.2021 al­ler­dings, dass Be­schäftigte in Ki­tas, Schu­len und Pfle­ge­hei­men ver­pflich­tet wer­den können, von ih­ren Ar­beit­ge­bern zu ei­ner ent­spre­chen­den Aus­kunft auf­ge­for­dert wer­den können. Der Bun­des­rat stimmte die­sem Ge­setz am 10.09.2021 zu.

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