Neu in die Verordnung aufgenommen wurde die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beschäftigte über die Risiken einer Corona-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Zudem sind die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen und Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Im Übrigen gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort. So sind u. a.
- betriebliche Hygienepläne zu erstellen bzw. zu aktualisieren, umzusetzen und in geeigneter Weise zugänglich zu machen,
- durch den Arbeitgeber mindestens zweimal wöchentlich Schnell- oder Selbsttests den Mitarbeitern in Präsenz anzubieten,
- betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum zu reduzieren,
- mindestens medizinische Gesichtsmasken durch den Arbeitergeber zur Verfügung zu stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
Zudem kann der Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen.
Hinweis: Unverändert besteht keine allgemeine Auskunftspflicht der Beschäftigten gegenüber ihren Arbeitgebern über ihren Impf- oder Genesungsstatus. Im Rahmen der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes beschloss der Bundestag am 07.09.2021 allerdings, dass Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen verpflichtet werden können, von ihren Arbeitgebern zu einer entsprechenden Auskunft aufgefordert werden können. Der Bundesrat stimmte diesem Gesetz am 10.09.2021 zu.