Die Aufdeckung stiller Reserven kann durch Bildung einer Rücklage nach R 6.6 EStR vermieden werden, wenn für ein infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist ein Ersatzwirtschaftsgut beschafft wird. Die Reinvestitionsfrist beträgt je nach Art des Wirtschaftsguts zwischen einem bis zu sechs Jahren.
Mit BMF-Schreiben vom 13.1.2021 werden die Fristen jeweils um ein Jahr verlängert, wenn das Fristende andernfalls in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr läge.
Hinweis: Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden bereits in entsprechender Weise die Reinvestitionsfristen für die 6b-Rücklage verlängert. Die Investitionsfrist nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG endet gemäß einer mit dem JStG 2020 eingeführten, speziellen Anwendungsvorschrift ebenso in entsprechenden Fällen erst in 2021.