Mit dem beschlossenen Gesetz wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 in beratenen Fällen, die grundsätzlich am 28.2.2021 enden würde, bis 31.8.2021 verlängert. Das BMF hatte bereits mit Schreiben vom 21.12.2020 eine Verlängerung bis 31.3.2021 angeordnet, die mit der gesetzlichen Regelung überschrieben wurde. Zugleich mit der Fristverlängerung wird der Zinslauf für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen für 2019 abweichend geregelt. Dieser beginnt nicht am 1.4.2021, sondern erst am 1.10.2021.
Hinweis: Von der Verlängerung der Steuererklärungsfrist unberührt bleibt jedoch die Frist zur Abgabe von Meldungen über u. a. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, den Erwerb oder die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, den Erwerb oder die Veräußerung einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft bei Überschreiten bestimmter Grenzen oder die Ausübung eines beherrschenden Einflusses über eine Drittstaat-Gesellschaft (§ 138 Abs. 2 AO). Hier gilt unverändert, dass die Mitteilung über solche meldepflichtigen Ereignisse in 2019 zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für 2019 elektronisch übermittelt werden können. Die Übermittlung hat jedoch spätestens bis zum Ablauf des 14. Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, mithin bis zum 28.2.2021, zu erfolgen (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO).
Kurz vor dem Beschluss des Gesetzes im Bundestag am 28.1.2021 wurde ergänzend eine Regelung aufgenommen, mit der die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht abermals bis 30.4.2021 verlängert wird. Voraussetzung für deren Anwendung ist, dass das betroffene Unternehmen im Zeitraum vom 1.11.2020 bis 28.2.2021 einen Antrag auf staatliche Hilfen gestellt hat. Gleiches gilt, wenn das betroffene Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt ist, aber aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Gründe an der Antragstellung gehindert war. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht greift allerdings dann nicht, wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos ist und die erlangbaren Hilfen zur Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend sind.