Eine Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019 über den 31.08.2021 hinaus kann laut BMF-Schreiben vom 15.04.2021 nur in besonderen Ausnahmefällen mit der Arbeitsüberlastung des Steuerberaters gerechtfertigt werden.
Bei Erklärungsabgabe nach Fristablauf tritt Erklärungssäumnis ein, die die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach sich zieht. Eine Ermessensentscheidung haben die Finanzämter beim Verspätungszuschlag nur, wenn eine nach § 109 AO verlängerte Frist nicht eingehalten wurde, die Steuer null Euro beträgt oder ein negativer Betrag festgesetzt wurde oder die festgesetzte Steuer unter den Vorauszahlungen bleibt.
Zu dem für den Besteuerungszeitraum 2019 verschobenen Zinslauf ab 01.10.2021 (bzw. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab dem 01.05.2022) weist das BMF darauf hin, dass dieser sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen und in beratenen und nicht beratenen Fällen gleichermaßen gilt.