In letzter Minute vor dem finalen Gesetzesbeschluss wurden in das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2035) noch Regelungen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und einer entsprechenden zinsfreien Karenzzeit aufgenommen. So können Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 sowohl in beratenen als auch in nicht beratenen Fällen um bis zu drei Monate später beim Finanzamt eingereicht werden. Konkret endet damit z. B. die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 in nicht beratenen Fällen grundsätzlich zum 01.11.2021 (bzw. 02.11.2021, sofern der 01.11.2021 ein gesetzlicher Feiertag ist) und in beratenen Fällen zum 31.05.2022.
Entsprechend verschiebt sich der Zinslauf der Verzinsung von Steuerzahlungen. Für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt dieser erst am 01.07.2022 und nicht bereits wie üblich am 01.04.2022.
Mit Schreiben vom 20.07.2021 geht das BMF auf diese Verlängerungen bzw. Verschiebungen ein und weist hinsichtlich des Zinslaufs ausdrücklich darauf hin, dass dieser sowohl in beratenen als auch in nicht beratenen Fällen und gleichermaßen für Steuernachforderungen und Steuererstattungen gilt.
Hinweis: Für Steuererklärungen im Besteuerungszeitraum 2019 wurde bereits zuvor eine Verlängerung der Erklärungsfrist gewährt. Auch gilt für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen für 2019 ein modifizierter Zinslauf (mehr dazu siehe hier).