Nach Ansicht des BMF unterliegen Lizenzvergütungen an einen nicht im Inland ansässigen Vergütungsgläubiger der beschränkten Steuerpflicht, wenn die Rechte in einem inländischen Register eingetragen sind, ungeachtet dessen, ob ein weiterer Inlandsbezug besteht. Auf diese nach seiner Auffassung bestehende Quellensteuerpflicht bei sog. Registerfällen wies das BMF erstmals mit Schreiben vom 06.11.2020 hin. Demnach würden dem Grunde nach z. B. Lizenzzahlungen für ein im deutschen Patentregister eingetragenes Recht eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners an einen ebenso im Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger der deutschen Quellensteuer unterliegen.
In seinem Schreiben vom 11.02.2021 gab das BMF allerdings eine Vereinfachungsregel bekannt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen bei bis zum 30.09.2021 zufließenden Lizenzvergütungen für eine zeitlich befristete Rechteüberlassung auf den Quellensteuereinbehalt verzichtet werden kann. Diese Vereinfachungsregel wird nun mit BMF-Schreiben vom 14.07.2021 auf vor dem 01.07.2021 zufließende Vergütungen ausgedehnt und dabei die Voraussetzungen wie folgt beibehalten:
- Der Vergütungsschuldner ist nicht im Inland ansässig.
- Der Vergütungsgläubiger wird bei Zufluss der Vergütung durch ein zwischen Deutschland und seinem Ansässigkeitsstaat vereinbartes Doppelbesteuerungsabkommen von in Deutschland erhobenen Quellensteuern entlastet.
- Der Vergütungsgläubiger stellt bis 30.06.2022 beim BZSt einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug, wobei die Vertragsverhältnisse - ggf. in deutscher Übersetzung - offen zu legen sind.
Hinweis: Unter den genannten Voraussetzungen kann auch für vor dem 30.09.2021 zugeflossene Vergütungen auf den Quellensteuereinbehalt verzichtet werden.