Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll von 12 auf 24 Monate verlängert werden, d. h. maximal bis zum 31.12.2021. Die verlängerte Bezugsdauer soll für Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Regulär beläuft sich das Kurzarbeitergeld auf 60 % des ausgefallenen Nettolohns (bei Berufstätigen mit Kindern auf 67 %). Ab dem vierten Monat des Kurzarbeitergeldbezugs wird es weiter auf 70 % (bzw. 77%) erhöht, ab dem siebten Monat auf 80 % (bzw. 87 %). Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Danach sollen sie für Betriebe, die bis 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis Ende 2021 zur Hälfte erstattet werden, wobei die Erstattung auf 100 % erhöht wird, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierungsmaßnahme erfolgt.
Die Corona-Überbrückungshilfen für besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen werden bis Ende des Jahres verlängert. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des coronabedingten Umsatzrückgangs. Die maximale Überbrückungshilfe beläuft sich auf 50.000 Euro pro Monat; sie wird für maximal sieben Monate gewährt (Juni bis Dezember 2020).
Im Insolvenzrecht soll die Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung bis Ende des Jahres ausgesetzt bleiben. Bislang ist die Insolvenzantragspflicht bis Ende September ausgesetzt für Fälle, in denen aufgrund der Corona-Krise eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.