deen

Verlängerung der Corona-Hilfsmaßnahmen

Kurz­ar­bei­ter­geld, Corona-Überbrückungs­hil­fen und Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht - Der Ko­ali­ti­ons­aus­schuss ei­nigte sich am 25.8.2020 dar­auf, ei­nige zen­trale Hilfsmaßnah­men zur Un­terstützung der Wirt­schaft in der Corona-Pan­de­mie zu verlängern.

Die Be­zugs­dauer für das Kurz­ar­bei­ter­geld soll von 12 auf 24 Mo­nate verlängert wer­den, d. h. ma­xi­mal bis zum 31.12.2021. Die verlängerte Be­zugs­dauer soll für Be­triebe gel­ten, die bis zum 31.12.2020 Kurz­ar­beit ein­geführt ha­ben. Re­gulär beläuft sich das Kurz­ar­bei­ter­geld auf 60 % des aus­ge­fal­le­nen Net­to­lohns (bei Be­rufstäti­gen mit Kin­dern auf 67 %). Ab dem vier­ten Mo­nat des Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zugs wird es wei­ter auf 70 % (bzw. 77%) erhöht, ab dem sieb­ten Mo­nat auf 80 % (bzw. 87 %). Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der An­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld bis zum 31.3.2021 ent­stan­den ist.

So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge sol­len bis 30.6.2021 vollständig er­stat­tet wer­den. Da­nach sol­len sie für Be­triebe, die bis 30.6.2021 Kurz­ar­beit ein­geführt ha­ben, bis Ende 2021 zur Hälfte er­stat­tet wer­den, wo­bei die Er­stat­tung auf 100 % erhöht wird, wenn während der Kurz­ar­beit eine Qua­li­fi­zie­rungsmaßnahme er­folgt.

Die Corona-Überbrückungs­hil­fen für be­son­ders von der Corona-Pan­de­mie be­trof­fene Un­ter­neh­men wer­den bis Ende des Jah­res verlängert. Die Höhe der Überbrückungs­hilfe rich­tet sich nach den be­trieb­li­chen Fix­kos­ten und dem Ausmaß des coron­abe­ding­ten Um­satzrück­gangs. Die ma­xi­male Überbrückungs­hilfe beläuft sich auf 50.000 Euro pro Mo­nat; sie wird für ma­xi­mal sie­ben Mo­nate gewährt (Juni bis De­zem­ber 2020). 

Im In­sol­venz­recht soll die In­sol­venz­an­trags­pflicht für den An­trags­grund der Über­schul­dung bis Ende des Jah­res aus­ge­setzt blei­ben. Bis­lang ist die In­sol­venz­an­trags­pflicht bis Ende Sep­tem­ber aus­ge­setzt für Fälle, in de­nen auf­grund der Corona-Krise eine Zah­lungs­unfähig­keit oder Über­schul­dung ein­ge­tre­ten ist.

nach oben