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Rechtsberatung

Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung

Die Er­leich­te­run­gen beim Zu­gang zum Kurz­ar­bei­ter­geld wa­ren bis­her auf Be­triebe be­grenzt, die die Kurz­ar­beit bis zum 30.09.2021 ein­geführt ha­ben. Sie wer­den bis zum 31.12.2021 auf alle Be­triebe un­abhängig vom Zeit­punkt der Einführung der Kurz­ar­beit aus­ge­wei­tet.

Die im Rah­men der Vier­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Kurz­ar­bei­ter­geld­ver­ord­nung vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen (BGBl. 2021 I, S. 4388) sind am 29.09.2021 in Kraft ge­tre­ten. Da­nach blei­ben die Vor­aus­set­zun­gen für den Zu­gang zum Kurz­ar­bei­ter­geld bis zum 31.12.2021 her­ab­ge­setzt, auch in den Fällen, in de­nen der Be­trieb erst nach dem 30.09.2021 Kurz­ar­beit ein­geführt hat. Die Zahl der Be­schäftig­ten, die vom Ar­beits­aus­fall be­trof­fen sein müssen, bleibt für diese Be­triebe von min­des­tens einem Drit­tel auf 10 % ab­ge­senkt und es wird auf den Auf­bau ne­ga­ti­ver Ar­beits­zeits­al­den vor der Gewährung von kon­junk­tu­rel­lem Kurz­ar­bei­ter­geld und Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld wei­ter vollständig ver­zich­tet. Leih­ar­beit­neh­mern bleibt der Zu­gang zum Kurz­ar­bei­ter­geld wei­ter­hin bis zum 31.12.2021 auch dann eröff­net, wenn der Ver­leih­be­trieb nach dem 30.09.2021 Kurz­ar­beit ein­geführt hat. Auch wer­den den Ar­beit­ge­bern die So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge bis zum 31.12.2021 wei­ter voll und auch dann er­stat­tet, wenn mit der Kurz­ar­beit erst nach dem 30.09.2021 be­gon­nen wird.

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