Die im Rahmen der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vorgenommenen Änderungen (BGBl. 2021 I, S. 4388) sind am 29.09.2021 in Kraft getreten. Danach bleiben die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 herabgesetzt, auch in den Fällen, in denen der Betrieb erst nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf 10 % abgesenkt und es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld weiter vollständig verzichtet. Leiharbeitnehmern bleibt der Zugang zum Kurzarbeitergeld weiterhin bis zum 31.12.2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Auch werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.09.2021 begonnen wird.
Die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld waren bisher auf Betriebe begrenzt, die die Kurzarbeit bis zum 30.09.2021 eingeführt haben. Sie werden bis zum 31.12.2021 auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet.