Für Energieerzeugnisse, die nachweislich in hocheffizienten ortsfesten Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einem Monats- oder Jahresnutzgrad von mindestens 70 % verwendet werden, ist nach § 53a Abs. 6 EnergieStG auf Antrag eine vollständige Steuerentlastung möglich.
Die Verlängerung dieser ursprünglich bis zum 31.03.2022 befristeten Steuerentlastung wurde am 05.04.2022 von der Bundesregierung bei der Europäischen Kommission angezeigt. Sie kann nunmehr bis zum 30.06.2024 gewährt werden.
Unter Einhaltung der unveränderten Voraussetzungen kann die Steuerentlastung damit weiterhin in Anspruch genommen werden. Anträge können bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gestellt werden, z. B. für das Kalenderjahr 2021 bis zum 31.12.2022 (Ausschlussfrist).