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Steuerberatung

Verlängerung der Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplung

Die ur­sprüng­lich bis zum 31.03.2022 be­fris­tete vollständige Steu­er­ent­las­tung nach § 53a Abs. 6 En­er­gieStG für die ge­kop­pelte Er­zeu­gung von Kraft und Wärme (KWK) kann nun­mehr bis zum 30.06.2024 gewährt wer­den.

Für En­er­gie­er­zeug­nisse, die nach­weis­lich in hoch­ef­fi­zi­en­ten orts­fes­ten An­la­gen zur Kraft-Wärme-Kopp­lung (KWK) mit einem Mo­nats- oder Jah­res­nutz­grad von min­des­tens 70 % ver­wen­det wer­den, ist nach § 53a Abs. 6 En­er­gieStG auf An­trag eine vollständige Steu­er­ent­las­tung möglich.

Die Verlänge­rung die­ser ur­sprüng­lich bis zum 31.03.2022 be­fris­te­ten Steu­er­ent­las­tung wurde am 05.04.2022 von der Bun­des­re­gie­rung bei der Eu­ropäischen Kom­mis­sion an­ge­zeigt. Sie kann nun­mehr bis zum 30.06.2024 gewährt wer­den.

Un­ter Ein­hal­tung der un­veränder­ten Vor­aus­set­zun­gen kann die Steu­er­ent­las­tung da­mit wei­ter­hin in An­spruch ge­nom­men wer­den. Anträge können bis zum Ab­lauf des fol­gen­den Ka­len­der­jah­res ge­stellt wer­den, z. B. für das Ka­len­der­jahr 2021 bis zum 31.12.2022 (Aus­schluss­frist).

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