Mit Schreiben vom 12.12.2022 wird der zeitliche Anwendungsbereich verschiedener BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise über den 31.12.2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden.
Dabei handelt es sich u.a. um folgende Maßnahmen:
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden und Abwicklung von Arbeitslohnspenden
- Besondere gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Spendenaktionen und Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
- Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
- Steuerbefreiungen bei der Schenkungsteuer
Zu beachten ist, dass die Verlängerung nicht für die umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen wie z.B. den Verzicht auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgaben bei der unentgeltlichen Überlassung von medizinischem Material oder Personal gilt. Diese Regelungen laufen zum 31.12.2022 aus (vgl. BMF-Schreiben vom 14.12.2021).