Mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 22.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2258) wurde u. a. geregelt, dass auch in 2021 einer Umwandlung eine Schlussbilanz zugrunde gelegt werden kann, die auf einen höchstens zwölf Monate (statt bis 2019 acht Monate) vor der Anmeldung der Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt wurde (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG). Dieser verlängerte Rückwirkungszeitraum wirkt sich auch steuerlich aus, sofern das UmwStG auf Umwandlungen i. S. d. UmwG angewendet wird.
Unter der Bedingung, dass die Verlängerung der umwandlungsrechtlichen Rückwirkung beschlossen wird, legte bereits am 6.10.2020 das BMF eine Verordnung zu § 27 Abs. 15 UmwStG vor. Mit dieser wird geregelt, dass auch für Formwechsel in eine Personengesellschaft und für Einbringungen in 2021 eine entsprechende zwölfmonatige steuerliche Rückwirkung gilt. Der Bundestag stimmte am 5.11.2020 dieser Verordnung zu, so dass nun auch für 2021 bei Umwandlungen steuerlich insgesamt der verlängerte Rückwirkungszeitraum gilt.