Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsregelung für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis Ende 2024 verlängert. Nun gewährt die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für den Vorsteuerabzug der Leistungsempfänger.
Aufgrund der verlängerten Übergangsregelung bis zur verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG werden juristische Personen des öffentlichen Rechts auch in den Jahren 2023 und 2024 entsprechend der ausgeübten Option nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer behandelt, sofern sie auf Anwendung dieser Altregelung nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. nicht zuvor verzichten.
Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Jahr 2023 weiterhin die Altregelung zur Unternehmereigenschaft anwendet, für eine nach dem 31.12.2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs erbrachte Leistung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt, schuldet sie diesen Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG.
Mit Schreiben vom 02.02.2023 (Az. III C 2 - S 7358/19/10001 :007, DStR 2023, S. 282) gewährt die Finanzverwaltung nun den Leistungsempfängern unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG aus einem solchen unberechtigten Steuerausweis den Vorsteuerabzug in Höhe der Steuer, die für diese Leistung gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn § 2b UStG bereits Anwendung finden würde.
Ferner kann auf die Festsetzung und Abführung der unberechtigt ausgewiesenen Steuer verzichtet werden, wenn eindeutig feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen.
Die getroffenen Regelungen gelten bis zum Ablauf des 31.03.2023.
Hinweis: Neben der Billigkeitsregelung im Zusammenhang mit der Unternehmereigenschaft wurde mit Schreiben vom 26.01.2023 (Az. IV C 2 - S 2706/19/10008 :001, DStR 2023, S. 222) die Übergangsregelung zur Anerkennung dauerdefizitärer Verpachtungs-BgAs für bestimmte Fallkonstellationen bis 31.12.2024 verlängert (ursprüngliches BMF-Schreiben vom 15.12.2021, Az. IV C 2 - S 2706/19/10008, DStR 2021, S. 2909).