Laut Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (vgl. BT-Drs. 19/8913) erhöht der dynamische Ausbau der erneuerbaren Energien den Transportbedarf im deutschen Stromnetz, insbesondere den Stromtransport vom Norden in den Süden Deutschlands. Der weitere und vor allem zügige Ausbau dieser Kapazitäten ist nach der Gesetzesbegründung notwendig, um dem Ziel der Bundesregierung im Jahr 2030 65 Prozent der benötigten Stromkapazitäten durch erneuerbare Energieträger zu decken.
Neben diesem Vorhaben tritt mit dem NABEG 2.0 auch eine Reparatur des sog. Energiesammelgesetzes vom 17.12.2018 (vgl. novus Energie 1/2019) in Kraft. Unternehmen bzw. Letztverbraucher und Weiterverteiler von Energie waren nach dem Ende 2018 eingeführten § 62b Abs. 4 EEG 2017 verpflichtet, bei der nicht erfolgten geeichten Messung von Strommengen und einer daher erfolgten Schätzung umfangreiche Angaben u.a. zur Ermittlung dieser Strommengen und jeweils zum Betreiber der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung zu machen.
Mit einer in § 104 Abs. 10 EEG 2017 festgeschriebenen Übergangsregelung sollte gleichzeitig sichergestellt werden, dass diese Möglichkeit zur Schätzung in den Jahren 2018 und 2019 für die große Masse der Fälle nur dann genutzt werden kann, sofern gleichzeitig erklärt wird, dass ab 2020 eine geeichte Messung erfolgen wird. Schließlich sieht § 62b Abs. 2 EEG 2017 vor, dass eine ungeeichte Messung von Strommengen nur dann erfolgen kann, wenn einerseits sichergestellt werden kann, dass die jeweils höchste EEG-Umlage auf diese Mengen entrichtet wird und andererseits begründet werden kann, dass eine geeichte Messung einen unvertretbaren Aufwand erzeugen würde oder aber technisch gar nicht möglich ist.
Die genannten Regelungen haben große Bedeutung insbesondere für Unternehmen, die in den Genuss von Begrenzungen bzw. Befreiungen betreffend die EEG-Umlage kommen oder können wollen. Dies hat der Gesetzgeber offenbar erkannt und hat mit der oben genannten gesetzlichen Änderung in § 104 Abs. 10 EEG 2017 nun bestimmt, dass die Übergangsregelung um ein Jahr verlängert wird, so dass der Nachweis zur Unvertretbarkeit bzw. Unmöglichkeit und die Erklärung zur geeichten Messung nun ab dem 1.1.2021 zwingend ist. Somit bleiben Schätzungen von Strommengen bis Ende 2020 vereinfacht möglich.
Dennoch müssen die betroffenen Unternehmen zur Sicherung des Erhalts der Begrenzungen bzw. Befreiungen bei der EEG-Umlage zeitnah einen internen Prozess zur Erfassung von auf dem Betriebsgelände weitergeleiteten bzw. durch Dritte verbrauchten Strommengen durch geeichte Zähler vorantreiben.