Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des Steueroasenabwehrgesetz fallen, müssen über bestimmte Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen in oder mit Bezug zu einem sog. nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet gesteigerte Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten erfüllen (§ 12 Steueroasen-Abwehrgesetz, kurz StAbwG). Grundsätzlich sind die zu erstellenden Aufzeichnungen spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahrs an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.05.2024 abgegeben werden (BMF-Schreiben vom 21.02.2024, Az. IV B 3 - S 1300/24/10005 :002).
Hinweis: Welche Steuerhoheitsgebiete als nicht kooperativ gelten, wird durch § 2 Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) festgelegt. Mit Wirkung seit 20.12.2023 gilt auch die Russische Föderation als nicht kooperativ. Somit fallen auch Geschäftsbeziehungen mit und Beteiligungen in Russland künftig unter die Beschränkungen sowie die Aufzeichnungspflichten nach dem StAbwG.