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Steuerberatung

Frist für die Übermittlung der Aufzeichnungen nach § 12 StAbwG verlängert

Die Fi­nanz­ver­wal­tung gewährt für die im Rah­men der ge­stei­ger­ten Mit­wir­kungs- und Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten des Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ge­set­zes zu über­mit­teln­den Auf­zeich­nun­gen eine Frist­verlänge­rung.

Steu­er­pflich­tige, die in den An­wen­dungs­be­reich des Steu­er­oa­sen­ab­wehr­ge­setz fal­len, müssen über be­stimmte Ge­schäfts­be­zie­hun­gen oder Be­tei­li­gun­gen in oder mit Be­zug zu einem sog. nicht ko­ope­ra­ti­ven Steu­er­ho­heits­ge­biet ge­stei­gerte Mit­wir­kungs- und Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten erfüllen (§ 12 Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ge­setz, kurz StAbwG). Grundsätz­lich sind die zu er­stel­len­den Auf­zeich­nun­gen spätes­tens ein Jahr nach Ab­lauf des be­tref­fen­den Wirt­schafts­jahrs an die zuständi­gen Fi­nanz­behörden zu über­mit­teln. Für Wirt­schafts­jahre, die vor dem 31.12.2022 be­gon­nen ha­ben, be­an­stan­det es die Fi­nanz­ver­wal­tung je­doch nicht, wenn die Auf­zeich­nun­gen erst­mals bis zum 31.05.2024 ab­ge­ge­ben wer­den (BMF-Schrei­ben vom 21.02.2024, Az. IV B 3 - S 1300/24/10005 :002).

Hin­weis: Wel­che Steu­er­ho­heits­ge­biete als nicht ko­ope­ra­tiv gel­ten, wird durch § 2 Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ver­ord­nung (StAbwV) fest­ge­legt. Mit Wir­kung seit 20.12.2023 gilt auch die Rus­si­sche Föde­ra­tion als nicht ko­ope­ra­tiv. So­mit fal­len auch Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mit und Be­tei­li­gun­gen in Russ­land künf­tig un­ter die Be­schränkun­gen so­wie die Auf­zeich­nungs­pflich­ten nach dem StAbwG.

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