Damit gelten die am 28.3.2020 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen fort, mit denen die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Genossenschaften und vielen weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wurde. Laut dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (BGBl. I 2020, S. 569) können Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften trotz Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse außerhalb von Präsenzversammlungen fassen.
Es ist nicht absehbar, wann Genossenschaften wieder Präsenzversammlungen im großen Kreis durchführen können. Damit weiterhin die Möglichkeit besteht, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen und damit die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31.08.2022 verlängert.
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