Laut dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (BGBl. I 2020, S. 569) können Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften trotz bestehender Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse bis 31.12.2020 außerhalb von Präsenzversammlungen fassen und bleiben so handlungsfähig. Virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften wurden damit erstmals möglich.
Es ist nicht absehbar, wann Unternehmen, Vereine oder Stiftungen wieder Präsenzversammlungen im großen Kreis durchführen können. Damit weiterhin die Möglichkeit besteht, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen und damit die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31.08.2022 verlängert.
Weitere Informationen finden Sie hier.