Damit gelten die am 28.03.2020 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen bis 31.08.2022 fort, mit denen die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Vereinen und vielen weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wurde.
Laut dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, S. 569) können Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften trotz Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse außerhalb von Präsenzversammlungen fassen.
Derzeit ist nicht absehbar, wann Vereine wieder Präsenzversammlungen im großen Kreis durchführen können. Damit weiterhin die Möglichkeit besteht, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen und damit die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, wurden die vorübergehenden Erleichterungen des sog. GesRGenRCOVMVV vom 20.10.2020 bis zum 31.08.2022 verlängert.
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