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Verlinkungen auf Instagram als Werbung

OLG Frankfurt a.M. v. 24.10.2019 - 6 W 68/19

Eine In­flu­en­ce­rin und Youtube­rin han­delt un­lau­ter, wenn sie im ge­schäft­li­chen Ver­kehr auf ih­rem Ins­tagram-Ac­count Bil­der von sich im In­ter­net präsen­tiert und da­bei Wa­ren und/oder Dienst­leis­tun­gen vor­stellt nebst Ver­lin­kung zu den Ac­counts der je­wei­li­gen Her­stel­ler, ohne diese Veröff­ent­li­chun­gen als Wer­bung kennt­lich zu ma­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin be­treibt einen Ver­lag. Die An­trags­geg­ne­rin ist In­flu­en­ce­rin und Youtube­rin. Sie un­terhält eine per­so­na­li­sierte Web­seite auf Ins­tagram und hat über eine halbe Mil­lion Fol­lo­wer. Dort pos­tet sie zahl­rei­che Bil­der, über­wie­gend von sich selbst. Sie ver­linkt diese Bil­der mit den Ins­tagram-Ac­counts der An­bie­ter der je­weils in ih­ren Posts dar­ge­stell­ten Pro­dukte so­wie Dienst­leis­tun­gen.

Die Posts wer­den nicht als Wer­bung kennt­lich ge­macht. In je­den­falls zwei Be­gleit­tex­ten be­dankt sich die An­trags­geg­ne­rin ausdrück­lich bei zwei Pro­dukt­her­stel­lern, auf de­ren Ins­tagram-Ac­counts sie ver­linkt hatte, für die Ein­la­dung zu zwei Rei­sen. Die An­trag­stel­le­rin ist der An­sicht, die An­trags­geg­ne­rin be­treibe mit der gewähl­ten Präsen­ta­tion von Pro­duk­ten und Dienst­leis­tun­gen auf ih­rem Ins­tagram-Ac­count ver­bo­tene re­dak­tio­nelle Wer­bung.

Das LG wies den auf Un­ter­las­sung ge­rich­te­ten An­trag im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren zurück. Auf die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin gab das OLG dem An­trag statt. Die Ent­schei­dung ist nicht an­fecht­bar.

Die Gründe:
Die An­trags­geg­ne­rin han­delt un­lau­ter. Sie hat den tatsäch­lich vor­han­de­nen kom­mer­zi­el­len Zweck ih­rer ge­schäft­li­chen Hand­lun­gen nicht kennt­lich ge­macht; der kom­mer­zi­elle Zweck er­gibt sich auch nicht un­mit­tel­bar aus den Umständen.

Der Ins­tagram-Ac­count der An­trags­geg­ne­rin stellt eine ge­schäft­li­che Hand­lung dar. Die Ins­tagram-Posts die­nen zunächst der Förde­rung frem­der Un­ter­neh­men. Es han­delt sich um Wer­bung, die den Ab­satz der präsen­tier­ten Pro­dukte stei­gern und das Image des be­wor­be­nen Her­stel­lers und des­sen Mar­ken­na­men oder Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen fördern soll. Die An­trags­geg­ne­rin ist un­strei­tig eine In­flu­en­ce­rin. Sie präsen­tiert sich in ih­ren Posts nicht als Wer­be­fi­gur, son­dern als Pri­vat­per­son, die an­dere an ih­rem Le­ben teil­ha­ben lässt und da­bei sehr au­then­ti­sch wirkt.

In dem sie auf ih­ren Posts etwa einen "Tag" auf ein Ho­tel setzt, macht sie Wer­bung für die­ses Ho­tel. Der re­dak­tio­nelle Bei­trag steht da­bei auch nicht in Ver­bin­dung zu die­sem Ho­tel. Die An­trags­geg­ne­rin erhält auch eine Ge­gen­leis­tung für ihre Wer­bung. Dies folgt etwa dar­aus, dass sie sich ausdrück­lich bei zwei Un­ter­neh­men, für das sie auf ih­ren Posts "Tags" ge­setzt hatte, für die Rei­se­ein­la­dun­gen be­dankte.

Der Ins­tagram-Ac­count der An­trags­geg­ne­rin ist auch ins­ge­samt als kom­mer­zi­ell ein­zu­ord­nen. Dies gilt un­abhängig da­von, ob die An­trags­geg­ne­rin für je­den "Tag" eine Ge­gen­leis­tung er­hal­ten oder er­war­tet hat. Als Au­to­rin ei­nes Bu­ches, das zu den Spie­gel-On­line-Best­sel­lern zählt, nutzt sie ihre Be­kannt­heit als In­flu­en­ce­rin, um ihre ei­ge­nen Pro­dukte zu ver­mark­ten. Sie er­zielt als In­flu­en­ce­rin Einkünfte da­mit, dass sie Pro­dukte und auch sich selbst ver­mark­tet.

Die Hand­lun­gen der An­trags­geg­ne­rin sind zu­dem ge­eig­net, den Ver­brau­cher zu ei­ner ge­schäft­li­chen Hand­lung zu ver­an­las­sen, die er an­dern­falls nicht ge­trof­fen hätte. Es genügt in­so­weit, dass die Ver­brau­cher auf­grund der Posts In­ter­net­sei­ten öff­nen, die es ermögli­chen, sich näher mit einem be­stimm­ten Pro­dukt zu be­fas­sen. Die Ver­brau­cher wer­den hier auf den je­wei­li­gen Ins­tagram-Ac­count der Her­stel­ler der präsen­tier­ten Pro­dukte ge­lei­tet. Ent­schei­dend ist, dass die An­trags­geg­ne­rin als In­flu­en­ce­rin und da­mit als Wer­be­fi­gur ihre Fol­lo­wer zum An­kli­cken der "Tags" mo­ti­viert.

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