Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt einen Verlag. Die Antragsgegnerin ist Influencerin und Youtuberin. Sie unterhält eine personalisierte Webseite auf Instagram und hat über eine halbe Million Follower. Dort postet sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen.
Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich gemacht. In jedenfalls zwei Begleittexten bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin betreibe mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung.
Das LG wies den auf Unterlassung gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gab das OLG dem Antrag statt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Antragsgegnerin handelt unlauter. Sie hat den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht; der kommerzielle Zweck ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.
Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stellt eine geschäftliche Handlung dar. Die Instagram-Posts dienen zunächst der Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin ist unstreitig eine Influencerin. Sie präsentiert sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lässt und dabei sehr authentisch wirkt.
In dem sie auf ihren Posts etwa einen "Tag" auf ein Hotel setzt, macht sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag steht dabei auch nicht in Verbindung zu diesem Hotel. Die Antragsgegnerin erhält auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folgt etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für das sie auf ihren Posts "Tags" gesetzt hatte, für die Reiseeinladungen bedankte.
Der Instagram-Account der Antragsgegnerin ist auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden "Tag" eine Gegenleistung erhalten oder erwartet hat. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zählt, nutzt sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erzielt als Influencerin Einkünfte damit, dass sie Produkte und auch sich selbst vermarktet.
Die Handlungen der Antragsgegnerin sind zudem geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es genügt insoweit, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten öffnen, die es ermöglichen, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Die Verbraucher werden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsentierten Produkte geleitet. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der "Tags" motiviert.
Eine Influencerin und Youtuberin handelt unlauter, wenn sie im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet präsentiert und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorstellt nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.