Laut Beschluss des BVerfG vom 29.3.2017 (Az. 2BvL 6/11) ist die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a. F. bzw. in der inhaltsgleichen Vorgängerregelung § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
Die Verfassungsrichter sehen in der anteiligen Verlustabzugsbeschränkung eine Ungleichbehandlung, für die ein sachlich einleuchtender Grund fehlt. Die Verlustabzugsbeschränkung halte deshalb bereits der Prüfung am Maßstab des Willkürverbots nicht stand.
Diese verfassungsrechtliche Beurteilung treffe neben der Vorgängerregelung in § 8c Satz 1 KStG a. F. auch auf die derzeit geltende Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zumindest bis zum 31.12.2015 zu. Ob sich mit der Einführung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG mit Wirkung ab 1.1.2016 ein davon abweichende Beurteilung ergeben würde, bedarf laut BVerfG einer gesonderten Betrachtung.
Hinweis
Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 durch eine Neuregelung der Verlustabzugsbeschränkung den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen. Sollte der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, tritt am 1.1.2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Regelung die Nichtigkeit des § 8c Satz 1 KStG a. F. sowie des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ein.