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Steuerberatung

Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

Wer­den in­ner­halb von fünf Jah­ren mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 %, der An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an einen Er­wer­ber über­tra­gen (schädli­cher Be­tei­li­gungs­er­werb), sind bis da­hin nicht ge­nutzte Ver­luste, so­weit sie rech­ne­ri­sch auf die über­tra­ge­nen An­teile ent­fal­len, nicht mehr ab­zieh­bar. Die­ser an­tei­li­gen Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung zeigt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die rote Karte.

Laut Be­schluss des BVerfG vom 29.3.2017 (Az. 2BvL 6/11) ist die Re­ge­lung in § 8c Satz 1 KStG a. F. bzw. in der in­halts­glei­chen Vorgänger­re­ge­lung § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz (Art. 3 Abs. 1 GG) ver­ein­bar.

Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar© Thinkstock

Die Ver­fas­sungs­rich­ter se­hen in der an­tei­li­gen Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung eine Un­gleich­be­hand­lung, für die ein sach­lich ein­leuch­ten­der Grund fehlt. Die Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung halte des­halb be­reits der Prüfung am Maßstab des Willkürver­bots nicht stand.

Diese ver­fas­sungs­recht­li­che Be­ur­tei­lung treffe ne­ben der Vorgänger­re­ge­lung in § 8c Satz 1 KStG a. F. auch auf die der­zeit gel­tende Re­ge­lung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu­min­dest bis zum 31.12.2015 zu. Ob sich mit der Einführung des fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags nach § 8d KStG mit Wir­kung ab 1.1.2016 ein da­von ab­wei­chende Be­ur­tei­lung er­ge­ben würde, be­darf laut BVerfG ei­ner ge­son­der­ten Be­trach­tung.

Hinweis

Das BVerfG gibt dem Ge­setz­ge­ber auf, bis zum 31.12.2018 rück­wir­kend für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 durch eine Neu­re­ge­lung der Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung den fest­ge­stell­ten Ver­fas­sungs­ver­stoß zu be­sei­ti­gen. Sollte der Ge­setz­ge­ber die­ser Ver­pflich­tung nicht nach­kom­men, tritt am 1.1.2019 im Um­fang der fest­ge­stell­ten Un­ver­ein­bar­keit rück­wir­kend auf den Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens der je­wei­li­gen Re­ge­lung die Nich­tig­keit des § 8c Satz 1 KStG a. F. so­wie des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ein.

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