Im Streitfall tätigte der Kommanditist in den Jahren 2014 und 2015 seine Einlagen übersteigende Entnahmen, die aber nicht zu einer Gewinnzurechnung wegen einer die Hafteinlage übersteigenden Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG führten. Im Streitjahr 2016 berücksichtigte das Finanzamt bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlusts des Kommanditisten dessen erbrachte Einlagen nicht in vollem Umfang, sondern minderte diese um einen Korrekturposten „Rückführung Mehrentnahmen“, so dass sich der verrechenbare Verlust des Kommanditisten erhöhte.
Mit Urteil vom 10.10.2024 (Az. IV R 10/22) verweist der BFH hingegen auf den Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 EStG. Demnach seien die im Verlustentstehungsjahr geleisteten Einlagen zu berücksichtigen. Die wortlautgetreue Auslegung schließe die Berücksichtigung eines Korrekturbetrags „Rückführung Mehrentnahmen“ aus. Einer teleologischen Reduktion des Einlagebegriffs erteilt der BFH eine Absage. Folglich mindern die Einlagen in vollem Umfang den Betrag des verrechenbaren Verlusts.