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Steuerberatung

Verlustausgleichsvolumen bei „rückgeführten Mehrentnahmen“

In wort­laut­ge­treuer An­wen­dung des § 15a EStG berück­sich­tigt der BFH bei der Er­mitt­lung der Höhe des ver­re­chen­ba­ren Ver­lusts des Kom­man­di­tis­ten die im Ver­lus­tent­ste­hungs­jahr er­brach­ten Ein­la­gen, auch wenn diese bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung aus Ent­nah­men des Kom­man­di­tis­ten in den Vor­jah­ren fi­nan­ziert wer­den.

Im Streit­fall tätigte der Kom­man­di­tist in den Jah­ren 2014 und 2015 seine Ein­la­gen über­stei­gende Ent­nah­men, die aber nicht zu ei­ner Ge­winn­zu­rech­nung we­gen ei­ner die Haft­ein­lage über­stei­gen­den Ein­la­ge­min­de­rung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG führ­ten. Im Streit­jahr 2016 berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt bei der Er­mitt­lung des ver­re­chen­ba­ren Ver­lusts des Kom­man­di­tis­ten des­sen er­brachte Ein­la­gen nicht in vol­lem Um­fang, son­dern min­derte diese um einen Kor­rek­tur­pos­ten „Rückführung Meh­rent­nah­men“, so dass sich der ver­re­chen­bare Ver­lust des Kom­man­di­tis­ten erhöhte.

Mit Ur­teil vom 10.10.2024 (Az. IV R 10/22) ver­weist der BFH hin­ge­gen auf den Wort­laut des § 15a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 EStG. Dem­nach seien die im Ver­lus­tent­ste­hungs­jahr ge­leis­te­ten Ein­la­gen zu berück­sich­ti­gen. Die wort­laut­ge­treue Aus­le­gung schließe die Berück­sich­ti­gung ei­nes Kor­rek­tur­be­trags „Rückführung Meh­rent­nah­men“ aus. Ei­ner te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion des Ein­la­ge­be­griffs er­teilt der BFH eine Ab­sage. Folg­lich min­dern die Ein­la­gen in vol­lem Um­fang den Be­trag des ver­re­chen­ba­ren Ver­lusts.

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