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Steuerberatung

Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien

BFH v. 3.12.2019 - VIII R 34/16

Wer­den (nach dem 31.12. 2008 er­wor­bene) Ak­tien einem Ak­tionär ohne Zah­lung ei­ner Ent­schädi­gung ent­zo­gen, in­dem in einem In­sol­venz­plan das Grund­ka­pi­tal ei­ner AG auf Null her­ab­ge­setzt und das Be­zugs­recht des Ak­tionärs für eine an­schließende Ka­pi­tal­erhöhung aus­ge­schlos­sen wird, er­lei­det der Ak­tionär einen Ver­lust, der in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den kann. Dies hat der BFH ge­gen die Auf­fas­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Fi­nan­zen (BMF) ent­schie­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine De­pot­ge­mein­schaft in der Rechts­form ei­ner GbR, de­ren Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen für das Streit­jahr 2012 ge­son­dert und ein­heit­lich fest­ge­stellt wur­den. Sie hatte am 14.2.2011 und am 16.1.2012 ins­ge­samt 39.000 Na­mens­ak­tien ei­ner inländi­schen AG zu einem Ge­samt­kauf­preis von 36.262,77 € er­wor­ben. Im Streit­jahr wurde über das Vermögen der AG das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. In einem vom In­sol­venz­ge­richt ge­neh­mig­ten In­sol­venz­plan wurde gem. § 225a Abs. 2 InsO das Grund­ka­pi­tal der AG auf Null her­ab­ge­setzt und eine Ka­pi­tal­erhöhung be­schlos­sen, für die ein Be­zugs­recht der Kläge­rin und der übri­gen Alt­ak­tionäre aus­ge­schlos­sen wurde. Der börs­li­che Han­del der Alt­ak­tien wurde ein­ge­stellt.

Da die Kläge­rin für den Un­ter­gang ih­rer Ak­tien kei­ner­lei Ent­schädi­gung er­hielt, ent­stand bei ihr ein Ver­lust in Höhe ih­rer ur­sprüng­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten. Das Fi­nanz­amt wei­gerte sich al­ler­dings, die­sen Ver­lust zu berück­sich­ti­gen. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Der Ent­zug der Ak­tien der Kläge­rin durch die Ka­pi­tal­her­ab­set­zung auf Null samt des Be­zugs­rechts­aus­schlus­ses für die an­schließende Ka­pi­tal­erhöhung ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG und des BMF in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steu­er­bar. Der Kläge­rin ist hier­aus gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Ver­lust in der be­an­trag­ten Höhe ent­stan­den. Die­ser Ver­lust ist nach den Be­tei­li­gungs­quo­ten auf die Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin zu ver­tei­len.

Der Un­ter­gang der Ak­tien stellt keine Veräußerung dar und wird auch sonst vom Steu­er­ge­setz nicht er­fasst. Das Ge­setz weist in­so­weit aber eine plan­wid­rige Re­ge­lungslücke auf, die im Wege der Ana­lo­gie zu schließen ist. Die in § 225a InsO ge­re­gelte Sa­nie­rungsmöglich­keit wurde erst später ein­geführt, ohne die steu­er­li­chen Fol­gen für Klein­an­le­ger wie die Kläge­rin zu be­den­ken. Es wi­der­spricht so­mit den Vor­ga­ben des Gleich­heits­sat­zes des Grund­ge­set­zes in sei­ner Kon­kre­ti­sie­rung durch das Leis­tungsfähig­keits- und Fol­ge­rich­tig­keits­prin­zip, wenn der von der Kläge­rin er­lit­tene Ak­ti­en­ver­lust steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wird, wirt­schaft­lich ver­gleich­bare Ver­luste (z.B. auf­grund ei­nes Squeeze-Out oder aus ei­ner Ein­zie­hung von Ak­tien durch die AG) aber schon.

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