Der Sachverhalt:
In den drei Streitfällen (Az.: IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14) hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich jedoch nicht wie erwartet. Die Optionen "liefen aus dem Geld" und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden.
Die Gründe:
Die FG hatten im Ergebnis zutreffend das Verfallenlassen der Optionen als nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG steuerbar behandelt und nach § 20 Abs. 4 S. 5 EStG mangels Einnahmen einen Verlust i.H.d. Anschaffungskosten für die Optionen berücksichtigt. Das Verfallenlassen einer Option erfüllt nämlich den Tatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG. Die vergeblich für den Erwerb der Optionen aufgewandten Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen und deshalb bei der Ermittlung des Gewinns i.S.v. § 20 Abs. 4 S. 5 EStG abzuziehen sind.
Dies folgt aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Es ist dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Die Anschaffung der Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts sind dabei als Einheit zu betrachten. Die Steuerpflichtigen dürfen deshalb den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.
Diese Auffassung des Senats steht ausdrücklich im Widerspruch gegen die Ansicht des BMF (BMF-Schreiben v. 9.10.2012 und v. 27.3.2013). Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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