deen

Steuerberatung

Wesentlich in der Unternehmensbesteuerung - die Verlustnutzung

Da­mit Un­ter­neh­men wirt­schaft­lich schwie­rige Zei­ten gut über­ste­hen und eine leis­tungs­ge­rechte Be­steue­rung si­cher­ge­stellt ist, ist die Ver­lust­nut­zung ein we­sent­li­ches Ele­ment des Steu­er­sys­tems. Dies wird der­zeit in der Corona-Krise deut­lich, in der Un­ter­neh­men durch einen er­wei­ter­ten Ver­lustrück­trag not­wen­dige li­quide Mit­tel ver­schafft wer­den sol­len.

Al­ler­dings se­hen die steu­er­recht­li­chen Vor­ga­ben eine Reihe von Ein­schränkun­gen der Ver­lust­nut­zung vor, so dass er­lit­tene Ver­luste nicht un­be­grenzt mit Ge­win­nen in an­de­ren Wirt­schafts­pe­rio­den aus­ge­gli­chen wer­den können. Zu­dem kann es in be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen so­gar dazu kom­men, dass Ver­luste steu­er­lich un­berück­sich­tigt blei­ben.

Verlustrücktrag

Prin­zi­pi­ell können für er­trag­steu­er­li­che Zwecke Ver­luste ei­nes Un­ter­neh­mens mit Ge­win­nen in an­de­ren Wirt­schafts­jah­ren aus­ge­gli­chen wer­den. Al­ler­dings se­hen die Steu­er­ge­setze hier ei­nige Ein­schränkun­gen vor.

So ist so­wohl im Be­reich der Ein­kom­men­steuer als auch der Körper­schaft­steuer ein Rück­trag des Ver­lus­tes in den un­mit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum und ent­spre­chend die Ver­rech­nung mit dem im Vor­jahr er­ziel­ten Ge­winn möglich. Im Rah­men der Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz­ge­bung wurde das Ver­lustrück­trags­vo­lu­men für Ver­luste der Ver­an­la­gungs­zeiträume 2020 und 2021 von bis­lang 1 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht. In die­sem Um­fang können Ver­luste ins Vor­jahr zurück­ge­tra­gen und vom Ge­samt­be­trag der Vor­jah­res­einkünfte ab­ge­zo­gen wer­den. Bei ge­mein­sam zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten gilt so­gar eine Be­gren­zung von 20 Mio. Euro. Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 ist der Ver­lustrück­trag wie­der auf 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro be­grenzt.

Im Be­reich der Ge­wer­be­steuer ist hin­ge­gen kein Ver­lustrück­trag vor­ge­se­hen. Hier kommt nur eine Ver­rech­nung ge­wer­be­steu­er­li­cher Fehl­beträge mit einem po­si­ti­ven Ge­wer­be­er­trag in den Fol­ge­jah­ren in Be­tracht.

Verlustvortrag

Ver­bleibt trotz des Ver­lustrück­trags ein un­ge­nutz­ter Ver­lust, kann die­ser mit Ge­win­nen in den Fol­ge­jah­ren ver­rech­net wer­den. Da­bei ist eine be­trag­li­che Be­gren­zung so­wohl für ein­kom­men­steu­er­li­che, körper­schaft­steu­er­li­che und ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke vor­ge­se­hen. Ein Ab­zug des Ver­lusts ist nur bis zu 1 Mio. Euro un­be­schränkt, darüber hin­aus bis zu 60 % des 1 Mio. Euro über­stei­gen­den steu­er­pflich­ti­gen Ge­winns bzw. Ge­samt­be­trags der Einkünfte möglich (sog. Min­dest­be­steue­rung). Es kann so­mit trotz noch nicht vollständig ge­nutz­ter Ver­luste der Vor­jahre in einem Ge­winn­jahr zu ei­ner Steu­er­be­las­tung kom­men.

Verluste bei Personengesellschaften

So­fern an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft Ge­sell­schaf­ter be­tei­ligt sind, die für Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft nur be­schränkt haf­ten, ist eine wei­tere Ver­lust­nut­zungs­be­schränkung vor­ge­se­hen. Insb. der Kom­man­di­tist ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft kann dem ihn zu­zu­rech­nen­den Ver­lust­an­teil nur bis zur Höhe sei­ner Ein­lage, mit der er haf­tet, mit an­de­ren po­si­ti­ven Einkünf­ten aus­glei­chen. Möglich ist zu­dem eine Ver­rech­nung mit künf­ti­gen Ge­win­nen aus die­ser Be­tei­li­gung.

Verluste bei Kapitalgesellschaften

Wer­den bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in­ner­halb von fünf Jah­ren mehr als 50 % der An­teile an einen Er­wer­ber oder eine Er­wer­ber­gruppe veräußert, geht ein Ver­lust­vor­trag un­ter (sog. schädli­cher Be­tei­li­gungs­er­werb). Be­tei­ligt sich z. B. ein In­ves­tor mit 51 % an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, können de­ren körper­schaft­steu­er­li­che und ge­wer­be­steu­er­li­che Ver­lust­vorträge nicht mehr steu­er­min­dernd ge­nutzt wer­den.

Ein sol­cher Ver­lust­un­ter­gang kann ver­mie­den wer­den, wenn eine Aus­nah­me­re­ge­lung greift, na­ment­lich die sog. Kon­zern­klau­sel, Stille-Re­ser­ven-Klau­sel oder Sa­nie­rungs­klau­sel. Al­ter­na­tiv kann be­an­tragt wer­den, den Ver­lust­vor­trag als sog. fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trag zu be­han­deln. Wird der seit Gründung oder zu­min­dest seit drei Jah­ren vor dem Ver­lust­jahr be­ste­hende Ge­schäfts­be­trieb fort­geführt, kann der Ver­lust­vor­trag auch künf­tig noch ge­nutzt wer­den. Ein noch be­ste­hen­der Ver­lust­vor­trag geht hin­ge­gen grundsätz­lich un­ter, wenn z. B. die Zweck­be­stim­mung des Ge­schäfts­be­triebs geändert, ein zusätz­li­cher Ge­schäfts­be­trieb auf­ge­nom­men wird oder sich die Körper­schaft an ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft be­tei­ligt.

Verluste bei Umstrukturierungen

Er­fol­gen bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft Um­struk­tu­rie­run­gen, wie z. B. eine Ver­schmel­zung auf eine Per­so­nen­ge­sell­schaft oder auf eine natürli­che Per­son oder der Form­wech­sel in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, ge­hen bis­lang nicht ge­nutzte Ver­luste und Ver­lust­vorträge so­wohl für ein­kom­men­steu­er­li­che, körper­schaft­steu­er­lich als auch ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke vollständig un­ter. In Kri­sen­zei­ten er­lit­tene Ver­luste können da­mit nach der Um­wand­lung nicht mehr steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den. Wer­den nach der Um­struk­tu­rie­rung wie­der Ge­winne er­wirt­schaf­tet, sind diese un­ver­min­dert zu ver­steu­ern. Ent­spre­chen­des gilt auch bei der Ver­schmel­zung von Körper­schaf­ten. Auch hier ge­hen Ver­lust­vorträge und nicht aus­ge­gli­chene ne­ga­tive Einkünfte nicht auf die auf­neh­mende Ka­pi­tal­ge­sell­schaft über.

Bringt ein Per­so­nen­un­ter­neh­men sei­nen Be­trieb oder Teil­be­trieb in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein oder wird eine Per­so­nen­ge­sell­schaft in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft form­ge­wech­selt, können ebenso we­nig die bis­lang er­ziel­ten Ver­luste mit künf­ti­gen Ge­win­nen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ver­rech­net wer­den. So­mit kann die Be­las­tung mit Körper­schaft­steuer oder Ge­wer­be­steuer der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nicht durch Ver­luste, die vor der Um­struk­tu­rie­rung an­ge­fal­len sind, ge­min­dert wer­den. 

nach oben