Allerdings sehen die steuerrechtlichen Vorgaben eine Reihe von Einschränkungen der Verlustnutzung vor, so dass erlittene Verluste nicht unbegrenzt mit Gewinnen in anderen Wirtschaftsperioden ausgeglichen werden können. Zudem kann es in bestimmten Konstellationen sogar dazu kommen, dass Verluste steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Verlustrücktrag
Prinzipiell können für ertragsteuerliche Zwecke Verluste eines Unternehmens mit Gewinnen in anderen Wirtschaftsjahren ausgeglichen werden. Allerdings sehen die Steuergesetze hier einige Einschränkungen vor.
So ist sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch der Körperschaftsteuer ein Rücktrag des Verlustes in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und entsprechend die Verrechnung mit dem im Vorjahr erzielten Gewinn möglich. Im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetzgebung wurde das Verlustrücktragsvolumen für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von bislang 1 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht. In diesem Umfang können Verluste ins Vorjahr zurückgetragen und vom Gesamtbetrag der Vorjahreseinkünfte abgezogen werden. Bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten gilt sogar eine Begrenzung von 20 Mio. Euro. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ist der Verlustrücktrag wieder auf 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro begrenzt.
Im Bereich der Gewerbesteuer ist hingegen kein Verlustrücktrag vorgesehen. Hier kommt nur eine Verrechnung gewerbesteuerlicher Fehlbeträge mit einem positiven Gewerbeertrag in den Folgejahren in Betracht.
Verlustvortrag
Verbleibt trotz des Verlustrücktrags ein ungenutzter Verlust, kann dieser mit Gewinnen in den Folgejahren verrechnet werden. Dabei ist eine betragliche Begrenzung sowohl für einkommensteuerliche, körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke vorgesehen. Ein Abzug des Verlusts ist nur bis zu 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden steuerpflichtigen Gewinns bzw. Gesamtbetrags der Einkünfte möglich (sog. Mindestbesteuerung). Es kann somit trotz noch nicht vollständig genutzter Verluste der Vorjahre in einem Gewinnjahr zu einer Steuerbelastung kommen.
Verluste bei Personengesellschaften
Sofern an einer Personengesellschaft Gesellschafter beteiligt sind, die für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur beschränkt haften, ist eine weitere Verlustnutzungsbeschränkung vorgesehen. Insb. der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft kann dem ihn zuzurechnenden Verlustanteil nur bis zur Höhe seiner Einlage, mit der er haftet, mit anderen positiven Einkünften ausgleichen. Möglich ist zudem eine Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung.
Verluste bei Kapitalgesellschaften
Werden bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe veräußert, geht ein Verlustvortrag unter (sog. schädlicher Beteiligungserwerb). Beteiligt sich z. B. ein Investor mit 51 % an einer Kapitalgesellschaft, können deren körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge nicht mehr steuermindernd genutzt werden.
Ein solcher Verlustuntergang kann vermieden werden, wenn eine Ausnahmeregelung greift, namentlich die sog. Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel oder Sanierungsklausel. Alternativ kann beantragt werden, den Verlustvortrag als sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrag zu behandeln. Wird der seit Gründung oder zumindest seit drei Jahren vor dem Verlustjahr bestehende Geschäftsbetrieb fortgeführt, kann der Verlustvortrag auch künftig noch genutzt werden. Ein noch bestehender Verlustvortrag geht hingegen grundsätzlich unter, wenn z. B. die Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs geändert, ein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen wird oder sich die Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt.
Verluste bei Umstrukturierungen
Erfolgen bei einer Kapitalgesellschaft Umstrukturierungen, wie z. B. eine Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person oder der Formwechsel in eine Personengesellschaft, gehen bislang nicht genutzte Verluste und Verlustvorträge sowohl für einkommensteuerliche, körperschaftsteuerlich als auch gewerbesteuerliche Zwecke vollständig unter. In Krisenzeiten erlittene Verluste können damit nach der Umwandlung nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Werden nach der Umstrukturierung wieder Gewinne erwirtschaftet, sind diese unvermindert zu versteuern. Entsprechendes gilt auch bei der Verschmelzung von Körperschaften. Auch hier gehen Verlustvorträge und nicht ausgeglichene negative Einkünfte nicht auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft über.
Bringt ein Personenunternehmen seinen Betrieb oder Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft ein oder wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt, können ebenso wenig die bislang erzielten Verluste mit künftigen Gewinnen der Kapitalgesellschaft verrechnet werden. Somit kann die Belastung mit Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer der Kapitalgesellschaft nicht durch Verluste, die vor der Umstrukturierung angefallen sind, gemindert werden.