Konkret hatte das FG Berlin-Brandenburg in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Einzelkaufmann mit notarieller Urkunde vom 13.07.2017 die Umwandlung seines Einzelunternehmens im Wege der Ausgliederung zur Neugründung in eine neu zu gründende GmbH erklärte. Als Umwandlungsstichtag war der 01.01.2017 bestimmt. Die GmbH wurde am 21.08.2017 in das Handelsregister eingetragen und die Firma des eingetragenen Kaufmanns gelöscht.
In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG sieht es das FG Berlin-Brandenburg laut Urteil vom 22.10.2020 (Az. 10 K 10192/19, EFG 2021, S. 507) als Rechtens an, dass die positiven Einkünfte bis zum Tag der Eintragung der GmbH dem übertragenen Einzelunternehmen zuzurechnen und daher von der GmbH ohne die Möglichkeit der Verrechnung mit auf Ebene der GmbH im Rückwirkungszeitraum erwirtschafteten Verlusten zu versteuern sind. Der Verlust der GmbH ist lediglich als Verlustvortrag festzustellen und kann im Folgejahr mit Gewinnen verrechnet werden. Eine teleologische Reduktion der Regelung dahingehend, dass diese nur in Missbrauchsfällen anzuwenden wäre, lehnt das Gericht ab.
Zudem stellt das FG Berlin-Brandenburg klar, dass die Verlustnutzungsbeschränkung nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer gilt. Für die Gewerbesteuer sei sie hingegen nicht anwendbar.
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH unter dem Az. I R 48/20 anhängig.