Mit Beschluss vom 11.4.2018 (Az. 2 V 20/18) gewährt das FG Hamburg nun in einem Fall des vollständigen Verlustuntergangs nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG vorläufigen Rechtsschutz. Die Vollziehung des Steuerbescheids sei auszusetzen. Im Rahmen ihrer summarischen Prüfung gehen die Richter davon aus, dass die Verlustnutzungsbeschränkung nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt werde. Dazu verweisen sie auf den Beschluss des BVerfG vom 29.3.2017 (Az. 2 BvL 6/11), worin die Regelung zum anteiligen Verlustuntergang nach § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) rückwirkend für den Zeitraum 2008 bis 2015 als verfassungswidrig bewertet und dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, bis 31.12.2018 den Verlustabzug mit Wirkung ab 1.1.2008 neu zu regeln. Folglich sei hier dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Vorrang einzuräumen.
Das FG Hamburg hat bereits mit Beschluss vom 29.8.2017 (Az. 2 K 245/17) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Regelung zum vollständigen Verlustuntergang einer Kapitalgesellschaft bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an der Gesellschaft (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungskonform ist (Az. des BVerfG: 2 BvL 19/17).